Das Landesumlagegesetz, LGBl. Nr. 39/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 2 hat der Abs. 1 zu lauten:
„(1) Das Ausmaß der Landesumlage ist alljährlich durch Verordnung der Landesregierung mit dem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus dem Verhältnis zwischen den zu erwartenden ungekürzten Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und dem Einnahmenansatz ‚Ertrag der Landesumlage‘ des Landesvoranschlags ergibt. Hiebei darf das durch Bundesgesetz festgesetzte Höchstausmaß nicht überschritten werden.“