Verordnungder Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeitenin Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten inKrankenanstalten und Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
(Dienstrechtsübertragungsverordnung für die Krankenanstalten)
Auf Grund des § 4 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. wird, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragt. Dazu gehören besonders auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.
§ 2
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Beauftragung gemäß § 1 ausgenommen:
(2) Die allgemeine Festlegung von Zulagen und Nebenbezügen bedarf der Zustimmung der Landesregierung.