LGBL_VO_20010925_41•Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20010925_41Elektrizitätswirtschaftsgesetz, ÄnderungGazette25.09.2001
Regierungsvorlage 39/2001
Gesetzüber eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
§ 4
Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- undwettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern. Außerdem haben sie die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln – soweit diese wirtschaftlich zumutbar sind – anzustreben.“
„Gemeinsame Bestimmungen für Netzbetreiber“
„§ 20
Geregelter Netzzugang
§ 21
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten fürregelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allenAnträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist –sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mitausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehendeRegelungen getroffen werden – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
§ 22
Verweigerung des Netzzuganges
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang nur aus
nachstehenden Gründen verweigern:
§ 23
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine
Bedingungen festzusetzen. Diese haben insbesondere zu enthalten:
die der Energieverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;
§ 24
Lastprofile
(1) Die Netzbetreiber haben
§ 25
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder
bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Bei Änderungen im Bestand von angeschlossenen Anlagen geht das erworbene Ausmaß der Netznutzung auf die neuen Anlagen über. Die gemäß § 25 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes festgelegten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(2) Die nähere Regelung über die Kosten des Netzanschlusses
hat in den Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Betreiber anerkannter Ökostromanlagen (§ 48i) besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangsberechtigten auf
Verlangen einen Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.“
„§ 27
Aufrechterhaltung der Leistungen
§ 28
Versorgung über Direktleitungen
Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenenBetriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden imSinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie über eine Direktleitung zu versorgen.“
„Rechte und Pflichten für Betreiber von Übertragungsnetzen“
„§ 29
Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet,
§ 30
Regelzone
(1) Die vom Übertragungsnetz der Vorarlberger Kraftwerke
Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche bilden einen eigenenRegelzonenbereich. Das Übertragungsnetz der Vorarlberger
Kraftwerke Aktiengesellschaft ist von einem unabhängigenNetzbetreiber zu betreiben. Dieser unabhängige Netzbetreiber ist Regelzonenführer.
(2) Die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft hat der Behörde unverzüglich nach Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Übertragung oder Zuordnung des Betriebs ihres Übertragungsnetzes schriftlich anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber des Übertragungsnetzes und somit Regelzonenführer ist. Der Anzeige sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen werden kann, ob die im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausüben, wer
§ 31
Aufgaben des Regelzonenführers
Der Regelzonenführer hat die Erfüllung folgender Aufgaben zu
gewährleisten:
„3. Abschnitt
Rechte und Pflichten für Betreiber von Verteilernetzen“
„§ 32
Recht zum Netzanschluss
§ 33
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu
den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht
§ 34
Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz und die Interessen der Gesamtheit der Netzzugangsberechtigten zu betreiben und zu erhalten sowie bedarfsgerecht auszubauen;
„Netzzugang und Netznutzung“
„§ 47
Kunden
§ 48
Stromhändler
(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in
Vorarlberg beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme anzuzeigen. Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Wohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Stromhändler, die Kunden beliefern, sind verpflichtet,
Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen. Stromhändler, die Kunden beliefern, für die Lastprofile erstellt werden müssen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Liefertätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission Allgemeine Geschäftsbedingungen zu übermitteln.
(3) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, sind
verpflichtet, auf jeder Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf deren Basis die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist. Die Behörde hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausweisung der Primärenergieträger auf den Stromrechnungen der Endverbraucher zu erlassen.
(4) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Vorarlberg beliefert, diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
„§ 48a
Netzbenutzer
§ 48b
Erzeuger
(1) Unbeschadet der im § 48a festgelegten Pflichten sind
Erzeuger verpflichtet,
„VII. Hauptstück
Bilanzgruppen
§ 48c
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt
durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen können nur innerhalb einer Regelzone
gebildet werden.
§ 48d
Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu
erfüllen:
§ 48e
Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder
den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat gemäß § 46 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetzes Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
§ 48f
Allgemeine Bedingungen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
Allgemeine Bedingungen festzusetzen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben
bedürfen gemäß § 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Diese ist, allenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen
§ 48g
Genehmigung für Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Bilanzgruppenverantwortliche, denen eine Genehmigung nach einem anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes erlassenen Landesgesetz erteilt worden ist, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.
(2) Die Genehmigung darf nur einer natürlichen oder
juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes erteilt werden. Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigungswerber
§ 48h
Ende der Genehmigung für Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Genehmigung für
die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn
„VIII. Hauptstück
Förderung erneuerbarer Energien
§ 48i
Ökostromanlagen
(1) Erzeugungsanlagen, die auf Basis von
§ 48j
Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen
(1) Der Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, die
ihm angebotene elektrische Energie aus anerkannten Ökostromanlagen (§ 48i), die an sein Netz angeschlossen sind, zu den gemäß § 34 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes festgelegten Mindestpreisen abzunehmen.
(2) Die Menge an elektrischer Energie aus anerkannten
Ökostromanlagen (§ 48i) hat
§ 48k
Kleinwasserkraftanlagen
(1) Erzeugungsanlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit
einer Engpassleistung von nicht mehr als 10 MW betrieben werden, sind über Antrag des Betreibers von der Behörde mit Bescheid als Kleinwasserkraftanlage anzuerkennen. Der Anerkennungsbescheid ist der Elektrizitäts-Control GmbH und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kleinwasserkraftanlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage
sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
§ 48l
Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Der Betreiber einer anerkannten Kleinwasserkraftanlage
(§ 48k) ist berechtigt, Kleinwasserkraftzertifikate auszugeben.
Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus derAnlage über das öffentliche Netz abgegebenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen.
(2) Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von
100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen. Sie sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Kleinwasserkraftanlage angeschlossen ist, unter Angabe des Datums zu beglaubigen. Der Netzbetreiber hat die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten unverzüglich der verwaltenden Stelle (Abs. 5) zu melden und über die Beglaubigung ein Verzeichnis zu führen.
(3) Die verwaltende Stelle (Abs. 5) hat ein
automationsunterstütztes Registrierungssystem zur Verwaltung der Kleinwasserkraftzertifikate einzurichten und zu betreiben. Die verwaltende Stelle (Abs. 5) hat den Betreibern von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen, den Netzbetreibern, an deren Netz die Kleinwasserkraftanlagen angeschlossen sind, und den Stromhändlern jeweils eine Identifikationsnummer zuzuweisen und für jeden Teilnehmer am Elektrizitätsmarkt, der zum Nachweis gemäß § 48m verpflichtet ist, ein Benützerkonto anzulegen.
(4) Aufgrund der Meldung der Beglaubigung von
Kleinwasserkraftzertifikaten durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Kleinwasserkraftanlage angeschlossen ist, hat die verwaltende Stelle (Abs. 5) dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage die Zertifikatsnummern mitzuteilen; ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ist der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage berechtigt, Kleinwasserzertifikate an Dritte zu veräußern. Die verwaltende Stelle (Abs. 5) hat die über Kleinwasserkraftzertifikate getroffenen rechtsgeschäftlichen Verfügungen automationsunterstützt zu registrieren und evident zu halten.
(5) Die Elektrizitäts-Control GmbH wird mit der Wahrnehmung
der Aufgaben der verwaltenden Stelle betraut. Die Behörde kann durch Verordnung anstelle der Elektrizitäts-Control GmbH auch eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen, wenn dies aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Zertifikatssystems oder der Kostenersparnis notwendig ist.
(6) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Regelungen über
den Inhalt und die Ausgabe der Kleinwasserkraftzertifikate, die Beglaubigung durch den Netzbetreiber und die Verwaltung der Kleinwasserkraftzertifikate einschließlich der Kontrolle der Quotenerfüllung zu erlassen.
(7) Der Betreiber einer anerkannten Kleinwasserkraftanlage
(§ 48k) ist verpflichtet, mit dem Bilanzgruppenkoordinator, dem betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern einen Vertrag über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(8) Im Falle einer missbräuchlichen Ausgabe von
Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Behörde mit Bescheid die Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage zu widerrufen und die Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zu untersagen. Außerdem hat sie die Herausgabe der Mehrerlöse anzuordnen, die durch die missbräuchliche Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind. Die herauszugebenden Mehrerlöse sind in den Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien einzubringen.
§ 48m
Pflicht zum Erwerb von Kleinwasserkraftzertifikaten
(1) Stromhändler mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die
Endverbraucher in Vorarlberg beliefern, haben halbjährlichnachzuweisen, dass für 8 v.H. ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher in Vorarlberg Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, anerkannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als 24 Monate sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen. Die Behörde hat durch Verordnung die näheren Regelungen über den Nachweis der Kleinwasserkraftzertifikate zu erlassen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß auch für
Endverbraucher, die Strom unmittelbar von Stromhändlern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland beziehen. Diese sind jedoch berechtigt, im Namen ihrer Endverbraucher den Nachweis gemäß Abs. 1 zu erbringen. Auf Verlangen eines nachweispflichtigen Endverbrauchers hat der Stromhändler im Namen des Endverbrauchers diesen Nachweis zu erbringen.
§ 48n
Ausgleichsabgabe
(1) Verteilernetzbetreiber, die die im § 48j Abs. 2
festgelegte Mindestabnahmemenge an elektrischer Energie ausanerkannten Ökostromanlagen (§ 48i) nicht erreichen, habenentsprechend ihren Minderbezügen eine Ausgleichsabgabe zuentrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe hat sich an derDifferenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten fürelektrische Energie aus Ökostromanlagen und dem Marktpreis für elektrische Energie zu orientieren.
(2) Stromhändler und Endverbraucher, die ihrer Verpflichtung
gemäß § 48m zum Nachweis der erforderlichen Anzahl von Kleinwasserkraftzertifikaten nicht nachkommen, haben entsprechend ihren Minderbezügen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichsabgabe hat sich an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktions-kosten für elektrische Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und dem Marktpreis für elektrische Energie zu orientieren.
(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe gemäß den Abs. 1 und 2 differenziert für
Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökostromanlagen und für
Minderbezüge an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen in Cent/kWh festzulegen.
(4) Der Marktpreis für elektrische Energie ergibt sich aus
einer Durchschnittsbetrachtung der Preise, die in einem oder mehreren auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage für elektrische Energie gebildeten Energiepreisindex oder -indices von europäischen Strombörsen für das folgende Jahr prognostiziert werden. Die Behörde hat den Index bzw. die Indices durch Verordnung festzulegen.
(5) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Produktionskosten für elektrische Energie aus Ökostromanlagen und aus Kleinwasserkraftanlagen sind – jeweils getrennt für die in Betracht kommenden Typen von Erzeugungsanlagen und gewichtet nach dem Ausmaß der durch die Netzbetreiber in Vorarlberg im vorangegangen Jahr abgenommenen elektrischen Energie aus solchen Erzeugungsanlagen – zu berücksichtigen:
§ 48o
Bemessung und Entrichtung der Ausgleichsabgabe
(1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Behörde zu
verständigen, wenn ein Verteilernetzbetreiber die im § 48j
Abs. 2 festgelegte Mindestabnahmemenge an elektrischer Energie aus anerkannten Ökostromanlagen (§ 48i) jeweils für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres nicht erreicht hat. Die Behörde hat den Verteilernetzbetreiber aufzufordern, binnen vier Wochen entweder den entsprechenden Nachweis des Erreichens der festgelegten Mindestabnahmemenge zu erbringen oder die Ausgleichsabgabe gemäß § 48n Abs. 1 selbst zu bemessen und an die von der Behörde bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
(2) Die verwaltende Stelle (§ 48l Abs. 5) hat die Behörde zu
verständigen, wenn ein nachweispflichtiger Stromhändler oder ein nachweispflichtiger Endverbraucher am Ende des jeweiligen Halbjahres seiner Verpflichtung gemäß § 48m zur Vorlage der erforderlichen Anzahl von Kleinwasserkraftzertifikaten nicht nachgekommen ist. Die Behörde hat den nachweispflichtigen Stromhändler oder den nachweispflichtigen Endverbraucher aufzufordern, binnen vier Wochen entweder den Nachweis nachzuholen oder die Ausgleichsabgabe gemäß § 48n Abs. 2 selbst zu bemessen und an die von der Behörde bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
(3) Die Ausgleichsabgabe gilt mit der Entrichtung als
festgesetzt. Das Landesabgabenamt hat die Ausgleichsabgabe gemäß § 48n Abs. 1 oder 2 mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als nicht richtig erweist.
(4) Die Ausgleichsabgabe ist nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes einzuheben.
§ 48p
Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
(1) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die
Aufgabe, Mittel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarerEnergien in der Elektrizitätswirtschaft bereitzustellen.
(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus
„Behörden, Allgemeine Bedingungen, Auskunftspflicht,Elektrizitätsbeirat“
„§ 49a
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
„§ 54
Strafbestimmungen
„(4) Das Gesetz über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 41/ 2001, tritt, soweit in den Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmt ist, am 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
(5) Der § 56 Abs. 9 und 10, in der Fassung des Gesetzes über
eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 41/2001, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) Die §§ 48l Abs. 1 bis 4, 7 und 8, 48m Abs. 1 erster und
zweiter Satz und 2 sowie 48n Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 41/2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_20010925_41",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_20010925_41",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}