Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Kostenersatzes an dieGemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
(1) Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird mit 27,30 Euro für jedes begonnene Hundert der am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
(2) Diese Verordnung ist erstmals für die im Rechnungsjahr 2001 erwachsenen Kosten anzuwenden.