Verordnungder Landesregierung über die Festlegung des Marktpreisesfür elektrische Energie
Auf Grund des § 48n Abs. 4 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 41/2001, wird verordnet:
§ 1
Festsetzung
Der Marktpreis für elektrische Energie für die Monate Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich September des Folgejahres ergibt sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der für diese Monate im vorhinein gebildeten Preise (futures) für Grundlast (baseload) der EEX (Europeen Energy Exchange) in Frankfurt (www.eex.de). Der Durchschnitt ist aus den Notierungen des letzten Handelstages dieser Strombörse vor dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres zu ermitteln.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.