Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber die Bildung des Gemeindeverbandes
„Hauptschulverband Außermontafon“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Außermontafon“, LGBl. Nr. 21/1977, wird wie folgt geändert:
Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 2 gedeckten Investitionsaufwand für die Hauptschulen Schruns-Grüt und Schruns-Dorf haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Bartholomäberg 17,906 v.H.
Gemeinde St. Anton im Montafon 5,595 v.H.
Marktgemeinde Schruns 29,737 v.H.
Gemeinde Silbertal 6,972 v.H.
Gemeinde Tschagguns 18,690 v.H.
Gemeinde Vandans 21,100 v.H.“