Verordnungder Landesregierung betreffend die Bekämpfung derPflanzenkrankheit Feuerbrand
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 32/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die Anzeigepflicht für die Pflanzenkrankheit Feuerbrand und das Auspflanzen und das Verbringen bestimmter Wirtspflanzen.
§ 2
Anzeigepflicht
Wer immer an irgendeinem Ort des Landes die Pflanzenkrankheit Feuerbrand feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein von Feuerbrand schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren.
§ 3
Schutzmaßnahmen
Das Auspflanzen und Verbringen von Crataegus (Weiß- und Rotdorn) und Cotoneaster (Zwergmispel) ist verboten.