Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .166, .955, .826 sowie 8/1, KG Schruns, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 5.000 m², hievon maximal 1.500 m² für Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse, unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.