Verordnungdes Landeshauptmannes über die Geltung von Verordnungen
auf Grund des Baugesetzes für öffentliche bundeseigene Gebäude
Auf Grund der §§ 10 Abs. 3, 12 Abs. 2, 15 Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 1 und 50 Abs. 4 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, wird verordnet:
§ 1
Die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 62/2001, die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 44/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 51/1996 und Nr. 64/2001, die Kinderspielplatzverordnung, LGBl. Nr. 63/2001, die Stellplatzverordnung, LGBl. Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, und die Öltankverordnung, LGBl. Nr. 34/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 45/1986 und Nr. 66/2001, gelten auch für bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten – darunter auch Schulen und Spitälern – oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geltung von Verordnungen auf Grund des Baugesetzes für öffentliche bundeseigene Gebäude, LGBl. Nr. 19/1997, außer Kraft.