LGBL_VO_20020625_32•Bergführergesetz, Änderung
LGBL_VO_20020625_32Bergführergesetz, ÄnderungGazette25.06.2002
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}Regierungsvorlage 12/2002
Gesetzüber eine Änderung des Bergführergesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Bergführerwesen (Bergführergesetz), LGBl. Nr. 25/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1993, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Geltungsbereich
(4) Für die Tätigkeit Vorarlberger Bergführer, Canyoning-
Führer und Bergsteigerschulen außerhalb des Landesgebietes,
soweit das dort jeweils geltende Recht nicht entgegensteht,
gelten sinngemäß
§ 9 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 10 – Durchführung einer Bergtour –
§ 12 – Versicherungspflicht –
§ 13 – Bergführertarif –
§ 27 – Lehrkräfte –
§ 28 Abs. 1 – Pflichten des Bewilligungsinhabers und der
Lehrkräfte –
§ 29 – Lehrstoff –.
§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
„§ 4
Voraussetzungen für die Konzession
„§ 6
Anerkennung von Prüfungen
„§ 6a
Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrungnach dem Recht der Europäischen Union
„§ 8
Bergführerbuch, Bergführerabzeichen
„§ 9a
Sportklettern
Der Bergführer ist auch berechtigt, Unterricht im
„§ 17
Bergführeranwärter
„§ 19
Auswärtige Bergführer
„3. Abschnitt
Canyoning-Führer
§ 19a
Konzession
(1) Für die Tätigkeit als Canyoning-Führer bedarf es der
behördlichen Bewilligung (Konzession).
(2) Die Konzession berechtigt zur Führung der Bezeichnung
‚staatlich befugter Canyoning-Führer‘.
(3) Wer keine Konzession besitzt, darf sich nicht als
Canyoning-Führer ausgeben.
§ 19b
Voraussetzungen für die Konzession
(1) Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag
Personen zu erteilen, die
§ 19c
Canyoning-Führerprüfung
(1) Durch die Canyoning-Führerprüfung ist festzustellen, ob
die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und Gesetzliche Vorschriften über das Canyoning-Führerwesen, Tourenplanung und Tourenführung, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten, Seil- und Knotenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoning-Touren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.
(2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die
an einer Ausbildung nach § 19e teilgenommen haben. Die Versagung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für Canyoning-Führer (Abs. 3) mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Canyoning-Führerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und wird von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Der Vorsitzende muss dem Kreis der Landesbediensteten angehören, die weiteren Mitglieder müssen durch mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines Canyoning-Führers ausgeübt haben.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die
wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung im Canyoning durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Canyoning-Führerprüfung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.
§ 19d
Anerkennung von Prüfungen
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
die Abschlussprüfung im Lehrgang Canyoning an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Canyoning-Führerprüfung oder Canyoning-Führerkonzession anderer Bundesländer und ausländischer Staaten die Canyoning-Führerprüfung ganz oder zum Teil ersetzt, wenn
§ 19e
Ausbildungskurse
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
zur Vorbereitung auf die Canyoning-Führerprüfung Ausbildungskurse durchzuführen sind. In diesem Falle hat sie durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass die für die Canyoning-Führerprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Für Bergführer haben sich die Ausbildungskurse auf jenen Lehrstoff zu beschränken, der nicht bereits von der Bergführerausbildung erfasst ist.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergführerverband.
(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen
werden, deren Fertigkeiten im Canyoning einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Bergführerverband nötigenfalls in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
andere Ausbildungen die Canyoning-Führerausbildung ganz oder teilweise ersetzen, wenn
§ 19f
Canyoning-Führerausweis
(1) Dem Canyoning-Führer ist bei der Erteilung der Konzession
der Canyoning-Führerausweis zu übergeben. Dieser muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten. Der Canyoning-Führerausweis hat das Landeswappen sowie die Aufschrift ‚Canyoning-Führer‘ zu enthalten.
(2) Der Bergführer hat bei Ausübung seines Berufes den Canyoning-Führerausweis mitzuführen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Canyoning-Führerausweises zu erlassen. Dabei kann sie auch bestimmen, dass der Verpflichtung nach Abs. 2 auch entsprochen wird, wenn der Canyoning-Führer einen Canyoning-Führerausweis mitführt, der von einem internationalen Bergführerverband ausgegeben wird.
§ 19g
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den Bergführer
Für die Canyoning-Führer gelten sinngemäß
§ 6a – Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und
Berufserfahrung –
§ 9 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 10 – Durchführung einer Bergtour –
§ 11 – Andere Pflichten des Bergführers –
§ 12 – Versicherungspflicht –
§ 13 – Bergführertarif –
§ 14 – Fortbildungskurse –
§ 15 – Ende der Konzession –
§ 16 – Ruhen der Konzession –
§ 19 – Auswärtige Bergführer –.“
„§ 21
Voraussetzung und Anmeldung
„§ 22
Wanderführerausbildung
„§ 23
Rechte und Pflichten des Wanderführers
Für die Wanderführer gelten sinngemäß
§ 9 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 10 – Durchführung einer Bergtour –
§ 11 – Andere Pflichten des Bergführers –
§ 12 – Versicherungspflicht –.“
„(1) Für den praktischen Unterricht gelten sinngemäß
§ 9 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 10 – Durchführung einer Bergtour –
§ 11 Abs. 2 bis 4 – Andere Pflichten des Bergführers –.“
„§ 29
Lehrstoff
Die Unterweisung in Bergsteigerschulen ist vor allem auf das
„§ 31
Auswärtige Bergsteigerschulen
„§ 33
Aufgaben
a) die Überwachung der Berufstätigkeit der Bergführer,
Bergführeranwärter, Canyoning-Führer und Wanderführer sowie
des Betriebes der Bergsteigerschulen und
b) die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 3 – Geltungsbereich –
§ 7 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
§ 12 Abs. 3 – Versicherungspflicht –
§ 14 – Fortbildungskurse –
§ 17 – Bergführeranwärter –
§ 19e Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
§ 21 Abs. 2 und 3 – Voraussetzungen und Anmeldung –
§ 22 Abs. 1 und 4 bis 6 – Wanderführerausbildung –
§ 39 – Bergführerverzeichnis –.
„§ 39
Bergführerverzeichnis
Der Bergführerverband hat ein Verzeichnis der Bergführer,
§ 4 – Voraussetzung für die Konzession –
§ 6 – Anerkennung von Prüfungen –
§ 6a – Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und
Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union –
§ 17 – Bergführeranwärter –
§ 19b – Voraussetzungen für die Konzession –
§ 19d – Anerkennung von Prüfungen –
§ 25 – Bewilligung –.
§ 6a.
(3) Die Landesregierung hat den Bergführerverband über die Erteilung und Beendigung einer Bergführer- oder Canyoning-Führerkonzession oder einer Bewilligung für eine Bergsteigerschule unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“