LGBL_VO_20020716_36•Schutz und Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“
LGBL_VO_20020716_36Schutz und Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“Gazette16.07.2002
Verordnungder Landesregierung über den Schutz und die Erhaltungder „Bludescher Magerwiesen
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Geschützte Flächen
(1) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 17. April 2002, Zl. IVe-131.43*), sowie im Grundstücksverzeichnis der Anlage ausgewiesenen Grundflächen in den Hanglagen der Gemeinde Bludesch sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu erhalten.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzbestimmungen
(1) Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die geschützten Flächen sind in herkömmlicher Weise als Magerwiesen zu pflegen und zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden. Wird eine Grundfläche, die im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 3
Ausnahmebewilligung
(1) Von den Schutzbestimmungen des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen der Natur oder der Landschaft, vor allem in Bezug auf den Zweck der Schutzmaßnahme, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen der Natur und der Landschaft durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 4
Befristung
Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist mit fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten befristet.
Grundstücksverzeichnis
48/1*, 55, 56*, 58*, 60, 61*, 62, 63, 64, 65, 69/1*, 70, 74*, 75*, 77, 83, 146, 147, 148, 153, 219*, 220*, 221, 222, 223, 227, 229, 232, 236, 238, 239*, 240*, 242, 243*, 245/1*, 245/4, 721, 726, 727, 728, 743*, 751*, 753*, 754*, 756*, 845/1*, 848*, 849/1*, 851*, 852*, 854, 856, 858, 859, 860, 861*, 862, 863, 873, 874*, 877*, 878*, 898*, 899, 900*, 901*, 906*, 907*, 909*, 916*, 917*, 918*, 921*, 922*, 923, 926, 938*, 941*, 942*, 943*, 944*, 957*, 961*, 963*, 964*, 965*, 966*, 967*, 968, 970, 974/1*, 975/1*, 976/1, 977/1*, 978/1, 986/3*, 987/1*, 989*, 990*, 991/1*, 992/1*, 993*, 995/1*, 996*, 1001*, 1003*, 1004*, 1005*, 1006*, 1007*, 1008, 1009, 1010, 1011*, 1012, 1014/1*, 1017*, 1018/1*, 1020*, 1024*, 1025*, 1027*, 1057*, 1058*, 1059*, 1086/1*, 1088/1*, 1098/1*, 1109/1*, 1110*, 1111*, 1164*, 1509*, 1516*
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