Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungbesonderer Flächen für Einkaufszentren in Dornbirn
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
§ 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Dornbirn wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt lit. b der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Dornbirn, Rankweil und Vandans, LGBl. Nr. 54/1993, außer Kraft.