Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungbesonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
§ 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl. Nr. 19/1995, außer Kraft.