Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungbesonderer Flächen für Einkaufszentren in Lustenau
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:
§ 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Lustenau wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Marktgemeindeamt Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten lit. b der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau, LGBl. Nr. 6/1995, und die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau, LGBl. Nr. 20/1995, außer Kraft.