LGBL_VO_20020912_55•Schischulgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_20020912_55Schischulgesetz, NeukundmachungGazette12.09.2002
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Schischulgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Schischulgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber die Erteilung von Schiunterrichtsowie über das Führen und Begleiten beim Schilaufen
(Schischulgesetz)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Soweit sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Unterricht im Schilauf beziehen, gelten sie sinngemäß auch für das Führen und Begleiten beim Schilaufen.
(2) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes, auch das Fahren auf schiähnlichen Sportgeräten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(4) Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 3 berufen, haben auf Verlangen eines Pistenwächters die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Ist zweifelhaft, ob ihre Tätigkeit nach Abs. 3 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, hat sie der Pistenwächter zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und dem Schilehrerverband Meldung zu erstatten. Der schriftlichen Aufforderung des Schilehrerverbandes, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(5) Für die Tätigkeit von Vorarlberger Schischulen außerhalb des
Landesgebietes, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht
entgegensteht, gelten sinngemäß
§ 11 Abs. 1 bis 3 – Allgemeines –
§ 13 Abs. 1, 2 und 5 – Gruppeneinteilung, Schigelände –
§ 14 Abs. 1 – Lehrkräfte –
§ 15 – Pflichten der Lehrkräfte –, der Abs. 5 jedoch nur
hinsichtlich der dort genannten §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2
und 3 des Bergführergesetzes,
§ 16 – Versicherungspflicht – .
§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 3
Erteilung von Schiunterricht,Führen und Begleiten
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur im Rahmen von Schischulen erfolgen.
(2) Die Bezeichnung „Schischule“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes oder auf das Führen und Begleiten beim Schilaufen durch Einrichtungen hinweisen, sind den Einrichtungen im Sinne des 2. Abschnittes vorbehalten.
Bewilligung von Schischulen
§ 4
Bewilligungspflicht, Voraussetzungen
(1) Die Führung einer Schischule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Schischulbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den folgenden Absätzen vorliegen.
(2) Der Bewilligungswerber muss
(3) Der Bewilligungswerber muss über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz nach § 12 verfügen.
(4) Der Bewilligungswerber muss glaubhaft machen, dass die Schischule jene Mindestgröße aufweisen wird, die für die gleichzeitige Darbietung des gesamten Schischulangebotes nach § 11 Abs. 4 und 5 erforderlich ist.
(5) Der Bewilligungswerber muss ausreichend haftpflichtversichert sein. Bescheinigungen von Versicherungsunternehmen anderer Mitgliedstaaten über das Vorliegen einer im Deckungsumfang den landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haftpflichtversicherung sind anzuerkennen, wenn sie bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
(6) Der Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzubringen. Insbesondere sind die Lage, Größe und Ausstattung des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben sowie das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen.
(7) Wenn eine Bewilligung zur Führung einer bereits bestehenden Schischule beantragt wird, hat der Bewilligungswerber eine Erklärung des oder der Bewilligungsinhaber vorzulegen, dass diese mit der Erteilung der Bewilligung einverstanden sind. In diesem Fall muss der Bewilligungswerber nicht Schiführer oder Bergführer sein und muss keinen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 3 und 4 erbringen.
(8) Der Schiunterricht im Sinne des Abs. 2 lit. d kann durch einen gleichwertigen Schiunterricht in einer Schischule oder einer staatlichen Sportanstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt ist, ersetzt werden.
§ 5
Name der Schischule, Standort
(1) Der Name der Schischule besteht aus dem Wort „Schischule“ oder „Schneesportschule“ und einer entsprechenden Ortsbezeichnung. Er muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben. Der Name der Schischule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Im geschäftlichen Verkehr darf dem Namen der Schischule eine weitere Bezeichnung nachgestellt werden, wenn diese nicht zur Täuschung Anlass gibt.
(3) Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden. Wenn es wegen besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere wegen der Anzahl von Beherbergungsbetrieben oder wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes, der besseren Betreuung der Gäste dient und eine bessere Organisation des Schischulbetriebes ermöglicht, kann die Landesregierung durch Verordnung als Standort von Schischulen
§ 6
Ende der Bewilligung
(1) Die Schischulbewilligung endet durch Verzicht, welcher der Landesregierung schriftlich mitzuteilen ist.
(2) Die Schischulbewilligung endet, wenn dem Bewilligungsinhaber die Bewilligung zur Führung einer anderen Schischule erteilt wird.
(3) Die Schischulbewilligung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber
Organisation der Schischule
§ 7
Leiter und Vorstand
(1) Der Leiter der Schischule muss Diplomschilehrer sowie entweder Schiführer oder Bergführer (§ 3 des Bergführergesetzes) sein.
(2) Wenn nur eine Person eine Bewilligung zur Führung der Schischule innehat, ist sie der Leiter dieser Schischule. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vorstand der Schischule sowie der Abs. 5 gelten für sie sinngemäß.
(3) Wenn mehrere Personen eine Bewilligung zur Führung derselben Schischule innehaben, bilden sie den Vorstand dieser Schischule. Sie haben aus ihrer Mitte den Leiter der Schischule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, wenn eine solche Mehrheit nicht zustande kommt, mit unbedingter Mehrheit zu bestellen. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen.
(4) Kommt eine Bestellung des Leiters nach Abs. 3 bis zum 1. Juni eines Jahres nicht zustande, hat der Schilehrerverband von den Bewerbern, welche die Voraussetzungen erfüllen, denjenigen zum Leiter zu bestellen, der aufgrund der größten einschlägigen Erfahrungen und Fertigkeiten am besten geeignet erscheint. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten insbesondere Organisationsfähigkeiten, Sprachkenntnisse, kaufmännische und wirtschaftliche Kenntnisse, Führungsqualität sowie schiläuferisches und schimethodisches Berufswissen und Berufskönnen zu berücksichtigen. Die Bestellung durch den Schilehrerverband hat jeweils auf die Dauer eines Jahres zu erfolgen.
(5) Die Bestellung zum Leiter einer Schischule ist vom Schilehrerverband zu widerrufen, wenn
§ 8
Aufgaben des Leiters
Der Leiter der Schischule hat
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand der Schischule obliegen
§ 10
Betriebsordnung
(1) Die Betriebsordnung einer Schischule hat insbesondere nähere Bestimmungen über den Betrieb der Schischule, vor allem über die Aufnahme der Lehrkräfte, die Gruppeneinteilung, die Kurszeiten und die Abfolge der Lehrveranstaltungen zu enthalten. Die Betriebsordnung von Schischulen nach § 7 Abs. 3 hat überdies die Bestellung des Leiters, die Geschäftsführung des Vorstandes, des Leiters und allenfalls des Ausschusses sowie die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes und des Ausschusses näher zu regeln.
(2) Wenn dem Vorstand der Schischule mehr als zehn Personen angehören, kann in der Betriebsordnung bestimmt werden, dass vom Vorstand aus seiner Mitte ein Ausschuss mit mindestens fünf Mitgliedern zu wählen ist. Dem Ausschuss können vom Vorstand und vom Leiter der Schischule Aufgaben, mit Ausnahme solcher nach § 8 lit. a, b, c, d, i und j und § 9 lit. a bis c, übertragen werden.
(3) In der Betriebsordnung einer Schischule nach § 7 Abs. 3 kann bestimmt werden, dass in den Vorstand auch sonstige Lehrkräfte der Schischule als Mitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden können.
(4) Die Betriebsordnung jeder Schischule bedarf der Genehmigung des Schilehrerverbandes. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und einen ordnungsgemäßen Betrieb der Schischule sicherstellt.
Schischulbetrieb
§ 11
Allgemeines
(1) Die Schischule ist so zu betreiben, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schilaufes den Schülern bestmöglich vermittelt und die Interessen des Schisportes sowie des Tourismus gefördert werden.
(2) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens zu erteilen. Die Schüler sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände sowie im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren und den Schutz der Natur aufzuklären.
(3) Der Betrieb der Schischule darf erst nach Genehmigung der Betriebsordnung der Schischule und nach ordnungsgemäßer Bestellung des Leiters aufgenommen werden.
(4) Die Schischule hat in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern mindestens folgende Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste am Standort der Schischule anzubieten, sofern die Schneelage es zulässt:
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Standorte ein Leistungsangebot festsetzen, das geringer ist als das im Abs. 4 bestimmte. Voraussetzung dafür ist, dass am Standort eine geringere Nachfrage nach Leistungen von Schischulen besteht. Eine allfällige Verringerung der Nachfrage durch bereits bestehende Schischulen an diesem Standort ist dabei nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Schischule ist so zu betreiben, dass der ordnungsgemäße Betrieb anderer Schischulen nicht beeinträchtigt wird. Die Schüler dürfen nur am Standort der Schischule angeworben und aufgenommen werden.
§ 12
Schischulbüro, Sammelplatz
(1) Das Schischulbüro und der Sammelplatz müssen sich am Standort der Schischule befinden und für die Aufnahme bzw. das Sammeln der Schüler geeignet sein.
(2) Das Schischulbüro muss so gelegen sein, dass es für die Gäste am Standort der Schischule leicht erreichbar ist. Es müssen dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich sein.
(3) Der Sammelplatz muss im Schigebiet oder in seiner unmittelbaren Nähe gelegen sein. Wenn keine Vereinbarung über einen gemeinsamen Sammelplatz besteht, muss der Sammelplatz der Schischule von dem der anderen Schischulen räumlich so getrennt sein, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Schischulbüro und der Sammelplatz sind mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung und dem Leistungsangebot der Schischule zu versehen.
§ 13
Gruppeneinteilung, Schigelände
(1) Die Schüler sind in Gruppen einzuteilen. Dabei sind die Interessen der Sicherheit zu beachten. Eine Gruppe darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
(2) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der Lehrkräfte sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen.
(3) Der Schiunterricht hat grundsätzlich in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Andere Schigebiete dürfen im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs aufgesucht werden. Wenn dies im Interesse des Tourismus gelegen ist und insbesondere der Gewährleistung eines vielfältigeren Angebotes an Schigeländen dient, kann die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinden durch Verordnung Gebiete, die nicht durch Aufstiegshilfen miteinander verbunden sind, zu einem Schigebiet zusammenfassen.
(4) Wenn dies zur Wahrung der Interessen eines geordneten Schischulbetriebes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über die Benützung eines Schigebietes durch Schischulen treffen. Dabei ist insbesondere auf die Interessen der Sicherheit und jene des Tourismus Bedacht zu nehmen.
(5) Die Schischule darf auch Schitouren führen, die keinen alpinen Schwierigkeitsgrad aufweisen und höchstens einen Tag dauern. Bei der Führung von Schitouren gilt die Beschränkung auf das eigene Schigebiet nicht.
§ 14
Lehrkräfte
(1) Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen nur Diplomschilehrer und Schilehrer verwendet werden. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen.
(2) Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (§ 22 Abs. 3) längstens vor vier Jahren abgelegt haben. Der Schilehrerverband kann bewilligen, dass diese Praktikanten für vier weitere Jahre verwendet werden dürfen, wenn sie
(3) Die Praktikanten sind vom Leiter der Schischule oder einem Diplomschilehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten im Schigebiet der eigenen Schischule und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.
§ 15
Pflichten der Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie den § 13 und die Betriebsordnung der Schischule zu beachten. Den Anweisungen des Schischulleiters haben sie Folge zu leisten.
(2) Die Lehrkräfte haben für die Sicherheit der Schüler zu sorgen und auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie haben insbesondere Sperren von Abfahrten und sonstige Anordnungen, die der Sicherheit der Schiläufer dienen, zu beachten.
(3) Die Lehrkräfte sind zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit dem Schischulbetrieb stehen. Sie haben Material für erste Hilfe mitzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben der Zerstörung von Markierungen und Einfriedungen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
(5) Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 10 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 12 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour –
§ 13 Abs. 3 und 4 – Andere Pflichten des Bergführers – .
(6) Die Lehrkräfte müssen bei Ausübung ihres Berufes als Lehrkräfte der jeweiligen Schischule für andere Personen deutlich erkennbar sein.
§ 16
Versicherungspflicht
(1) Die Schischule hat ihre Lehrkräfte gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte durch Verordnung die Mindestversicherungssumme zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Schilehrerverband zu überwachen.
Ausflugsverkehr
§ 17
(1) Schischulen, die ihren Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, dürfen in Schigebieten des Landes im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn
(2) Der Leiter der auswärtigen Schischule hat dem Schilehrerverband die beabsichtigte Erteilung von Schiunterricht spätestens vier Wochen vor dem Beginn anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Wenn die Anzeige nicht vollständig ist oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, ist die beabsichtigte Tätigkeit unzulässig. Der Schilehrerverband hat den Leiter der auswärtigen Schischule darüber unverzüglich zu informieren und ihm die Gründe mitzuteilen.
(3) Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der § 15 Abs. 2 bis 6.
(4) Die Abs. 1 lit. a und b, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Schischulen aus anderen Bundesländern.
(5) Wer im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilt, hat die entsprechenden Umstände auf Verlangen eines Pistenwächters nachzuweisen. Ist zweifelhaft, ob die Tätigkeit im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs zulässig ist, hat der Pistenwächter die betreffende Person zum Nachweis der Identität aufzufordern und dem Schilehrerverband Meldung zu erstatten. Der schriftlichen Aufforderung des Schilehrerverbandes, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist binnen zwei Wochen zu entsprechen.
Lehrberechtigung
§ 18
Lehrberechtigung
(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Unterricht im Schilauf (Lehrberechtigung) ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
(2) Bescheinigungen betreffend die Verlässlichkeit, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sind. Werden im betreffenden Mitgliedstaat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staates abgegeben hat.
(3) Bescheinigungen betreffend die für den Beruf erforderliche körperliche und geistige Eignung, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sind.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(5) Die fachliche Befähigung ist durch die Prüfungen und Ausbildungen nach den §§ 22 bis 24 oder durch die Anerkennung von Ausbildungen, Prüfungen und Berufserfahrung nach den §§ 28 und 29 nachzuweisen.
(6) Die Lehrberechtigung kann auch Ausländern, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a nicht erfüllen, erteilt werden, wenn dies im Interesse des Schischulwesens oder des Tourismus gelegen ist. Die Lehrberechtigung für diese Ausländer kann zeitlich oder örtlich beschränkt werden.
§ 19
Bezeichnung
Die Inhaber einer Lehrberechtigung dürfen ihrer Befugnis entsprechend die Bezeichnung „Schilehrer“, „Diplomschilehrer“ oder „Diplomschilehrer und Schiführer“ führen. Zulässig sind auch die Bezeichnungen „Schneesportlehrer“, „Diplomschneesportlehrer“ oder „Diplomschneesportlehrer und Schiführer“. Das Führen dieser Bezeichnungen durch Unbefugte ist verboten.
§ 20
Ende der Lehrberechtigung
(1) Der Inhaber einer Lehrberechtigung nach § 18 kann diese zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Lehrberechtigung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
§ 21
Ruhen der Lehrberechtigung
Wenn ein Berechtigungsinhaber den vorgeschriebenen Fortbildungskurs nicht besucht hat, ruht seine Lehrberechtigung bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses. Ein Schiführer, der den vorgeschriebenen Fortbildungskurs für Schiführer nicht besucht hat, darf sich bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses nicht als Schiführer betätigen.
Ausbildungen, Prüfungen
§ 22
Schilehrerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Schilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Schilauf ausreichen.
(2) Die Prüfung für Schilehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf und Schilauf abseits gesicherter Abfahrten.
(3) Die Prüfung für Schilehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Schilaufes zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausreichen.
(4) Zur Prüfung für Schilehrer sind Personen zuzulassen, die
§ 23
Diplomschilehrerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Diplomschilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Schilauf in besonderem Maße gegeben sind.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf und Schilauf abseits gesicherter Abfahrten sowie Bergrettungsübungen.
(3) Zur Prüfung für Diplomschilehrer sind Personen zuzulassen, die
§ 24
Schiführerprüfung
(1) Durch die Prüfung für Schiführer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Führung von Schitouren ausreichen.
(2) Die Prüfung für Schiführer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Alpine Gefahren, Kartenkunde und Orientierung. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Bergungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.
(3) Zur Prüfung für Schiführer sind Diplomschilehrer zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.
§ 25
Unternehmerprüfung
(1) Durch die Unternehmerprüfung ist festzustellen, ob die zur Führung einer Schischule erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, vorliegen.
(2) Die Unternehmerprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Gegenstände Arbeits- und Sozialrecht, Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schilehrertätigkeit, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen.
(3) Zur Unternehmerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.
§ 26
Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen
(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Versagung der Zulas-sung zu einer Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer). Der Vorsitzende muss dem Kreis der Landesbediensteten angehören. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist von der Landesregierung nach Anhörung des Vorarlberger Schilehrerverbandes auf fünf Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für Diplomschilehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule nachweisen können. Bei den Prüfungen für Schiführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Tourenführung und der Alpinistik verfügen. Der vierte Satz gilt nicht für die Unternehmerprüfung.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Form von Teilprüfungen abgelegt werden können.
§ 27
Ausbildungskurse
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 22 bis 25 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Schilehrerverband.
(3) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 22 bis 24 vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren bzw. im Schibergsteigen einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Zum Ausbildungskurs, der auf die Prüfung nach § 25 vorbereitet, dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer sind oder in der Ausbildung zum Diplomschilehrer stehen.
§ 28
Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen
(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit die Ausbildung und die Prüfung nach dem Bergführergesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach den Vorschriften anderer Bundesländer Ausbildungskurse und Prüfungen nach diesem Abschnitt ersetzen. Bei der Anerkennung von Prüfungen muss gewährleistet sein, dass Vertreter der Landesregierung und des Vorarlberger Schilehrerverbandes diesen Prüfungen beiwohnen können.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall andere Ausbildungen und Prüfungen als Ausbildungen und Prüfungen im Sinne dieses Abschnittes ganz oder teilweise anerkennen, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
§ 29
Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrungnach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Landesregierung hat nach dem Recht der Europäischen Union im Einzelfall
(2) Die Landesregierung hat entsprechend der Richtlinie 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach Abs. 1, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Eignungsprüfungen, zu erlassen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 30
Fortbildungskurse
(1) Die Schilehrer, Diplomschilehrer und Schiführer sind verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Schilehrerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist der Schischule nachzuweisen.
(2) Personen, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung abgelegt haben, sind berechtigt, an Fortbildungskursen teilzunehmen.
(3) Die Fortbildungskurse müssen geeignet sein, den Lehrkräften den neuesten Stand der für ihre Schiunterrichtstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Schilehrerverband ist zur Durchführung solcher Fortbildungskurse verpflichtet, soweit nicht gewährleistet ist, dass die Lehrkräfte andere derartige Fortbildungskurse besuchen können.
(4) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Bergführer nach dem Bergführergesetz ersetzt die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Schiführer.
(5) Wenn der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen wird, hat dies der Schilehrerverband der Landesregierung zu melden.
Schilehrerverband
§ 31
Rechtspersönlichkeit, Mitglieder
(1) Der Vorarlberger Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung der Vorarlberger Schischulen und ihrer Lehrkräfte.
(2) Dem Schilehrerverband gehören als ordentliche Mitglieder an
(3) Personen, deren ordentliche Mitgliedschaft geendet hat, können auf Antrag als freiwillige Mitglieder in den Schilehrerverband aufgenommen werden.
(4) Personen, die sich um den Schilehrerverband oder das Schilehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Der Schilehrerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 32
Aufgaben
(1) Dem Schilehrerverband obliegen im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung:
a) die Überwachung des Betriebes der Schischulen und der
Berufstätigkeit der Lehrkräfte (§ 36) sowie
b) die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 4 – Geltungsbereich –
§ 7 Abs. 4 und 5 – Leiter und Vorstand –
§ 10 Abs. 4 – Betriebsordnung –
§ 16 Abs. 3 – Versicherungspflicht –
§ 17 Abs. 2 und 5 – Ausflugsverkehr –
§ 27 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
§ 30 Abs. 1 und 3 – Fortbildungskurse – ,
(2) Dem Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
(3) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Schilehrerverband mit anderen Schilehrerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
§ 33
Organe
(1) Organe des Schilehrerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Obmann und die Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Schilehrerverbandes. Freiwillige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Ausschuss besteht aus einem Obmann und weiteren Mitgliedern, von denen mindestens die Hälfte Diplomschilehrer sein müssen. Nach Möglichkeit soll jede Talschaft des Landes, in der sich Schischulen befinden, mit mindestens einem Ausschussmitglied vertreten sein.
(4) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und drei weiteren Mitgliedern.
(5) Der Obmann, die anderen Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer können durch schriftliche Erklärung ihr Amt zurücklegen. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl durchzuführen.
§ 34
Obmann
(1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Gegen Bescheide des Obmannes steht die Berufung an die Landesregierung offen.
(2) Der Obmann vertritt den Schilehrerverband nach außen.
(3) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Schilehrerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.
§ 35
Satzung
(1) Die Satzung des Schilehrerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.
(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Wenn sich der Schilehrerverband mit anderen Schilehrerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließt, kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass diese Vereinigung mit den in § 32 Abs. 2 lit. l und m genannten Aufgaben beauftragt wird.
(4) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Aufsicht
§ 36
Aufsicht über die Schischulen
(1) Der Schilehrerverband ist berechtigt, den Betrieb der Schischulen und die Berufstätigkeit der Lehrkräfte zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwer wiegenden Fällen hat der Verband die Landesregierung zu unterrichten.
(2) Der Schilehrerverband kann insbesondere prüfen, ob alle Leistungen nach § 11 Abs. 4 und 5 öffentlich angeboten werden und ob die Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens unterwiesen werden. Die Prüfung ist unter möglichster Schonung der Interessen der Schischule und ihrer Gäste durchzuführen. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden Schischulleiter, der Landesregierung und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Werden Mängel beim Betrieb einer Schischule festgestellt, so hat die Landesregierung den Inhabern der Schischulbewilligungen die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Werden wesentliche Mängel nicht behoben, hat die Landesregierung den weiteren Betrieb der Schischule zu untersagen.
(4) Die Inhaber der Schischulbewilligungen und die Lehrkräfte an den Schischulen haben der Landesregierung und dem Schilehrerverband die zur Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 37
Aufsicht über den Schilehrerverband
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Schilehrerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse von Organen des Schilehrerverbandes und rechtswidrige Wahlen, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte, aufzuheben.
(3) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft, in deren Verwaltungsbezirk der Schilehrerverband seinen Sitz hat, allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Aufsicht betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 38
Verfahrensbestimmungen
(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach dem 2. bis 4., 6., 7. und 9. Abschnitt den Schilehrerverband zu hören. Zudem ist den Standortgemeinden ein Anhörungsrecht in den folgenden Fällen einzuräumen:
§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –
§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –
§ 11 Abs. 5 – Allgemeines –
§ 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –
§ 36 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –
Die Schischulen des Standortes sind in nachstehenden Fällen zu
hören:
§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –
§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –
§ 6 Abs. 3 – Ende der Bewilligung –
§ 11 Abs. 5 – Allgemeines –
§ 13 Abs. 3 und 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände – .
(2) Der Schilehrerverband hat vor der Bestellung des Leiters
einer Schischule nach § 7 Abs. 4 die Standortgemeinden zu hören.
(3) In Verfahren nach den folgenden Bestimmungen hat die Behörde
ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach
Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen
Bescheid zu erlassen, wobei der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu
dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Vorarlberg
aufzunehmen:
§ 4 – Schischulbewilligung –
§ 18 – Lehrberechtigung –
§ 28 – Anerkennung von Prüfungen –
§ 29 – Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung
nach dem Recht der Europäischen Union – .
Wird ein Antrag nach den §§ 4 oder 18 gestellt, über den erst nach Anerkennung gemäß den §§ 28 oder 29 entschieden werden kann, sind beide Verfahren längstens innerhalb dieser Frist zu erledigen.
(4) Die Verordnungen nach den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 3 und 4 sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Der Schilehrerverband kann rückständige Mitgliedsbeiträge im Verwaltungswege einbringen.
§ 39
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung der Rechte zur Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 3 sowie zur Abgabe einer Äußerung nach § 38 Abs. 1 und 2 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 40
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn
§ 41
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach § 4 Abs. 1 lit. b des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, und die nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen zur Führung einer Schischule nach § 4.
(2) Die nach § 4 Abs. 1 lit. a und b des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, erteilten Bewilligungen gelten als Berechtigungen für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf weiter. Die Inhaber einer solchen Bewilligung gelten als Schilehrer oder als Diplomschilehrer, je nachdem, ob sie eine der Prüfung nach § 24 oder nach § 25 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990, gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Die Schiführer nach § 3 Abs. 1 des Schischulengesetzes, LGBl. Nr. 7/1969, gelten als Schiführer nach diesem Gesetz.
(3) Die nach den Bestimmungen des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 sowie der darauf beruhenden Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer, LGBl. Nr. 32/1987, durchgeführten ersten Abschnitte der Schilehrerausbildung und Schilehrerprüfung gelten als Ausbildung und Prüfung für Schilehrer-Anwärter.
(4) Eine Lehrberechtigung als Schilehrer-Anwärter, die vor dem 26. Juni 2002 erteilt wurde, endet vier Jahre nach diesem Zeitpunkt. Der Schilehrerverband hat zu bewilligen, dass solche Personen für vier weitere Jahre verwendet werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 erfüllen. Personen, die vor dem 26. Juni 2002 das 35. Lebensjahr vollendet haben, darf diese Bewilligung mehrmals erteilt werden. Der § 14 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(5) Lehrberechtigungen für den nordischen Schilauf, die nach § 20 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990 in der vor dem 26. Juni 2002 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten weiter.
(6) Lehrberechtigungen für den alpinen Schilauf mit der Einschränkung auf Snowboardfahren, die nach § 20 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990 in der vor dem 26. Juni 2002 geltenden Fassung, erteilt wurden, gelten mit dieser Einschränkung weiter.
(7) Eine vor dem 26. Juni 2002 erteilte Bewilligung zur Führung einer Schischule, in der ausschließlich Unterricht in einer besonderen Schilaufart erteilt wird, gilt weiter.
(8) Langlauflehrer, die vor dem 26. Juni 2002 bereits Unterricht im nordischen Schilauf außerhalb von Schischulen nach § 17 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1993 und Nr. 42/2000, erteilt haben, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn der Unterricht auf gespurten Loipen unterhalb einer Höhe von 1.200 Metern erfolgt.
(9) Der Vorarlberger Schilehrerverband hat bis zum 31. Dezember 2005 einen Ergänzungskurs für die in den Abs. 5 und 6 genannten Personen durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an diesem Kurs gilt als Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 18 Abs. 1 lit. b.
(10) Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Personen sind weiterhin Mitglieder des Vorarlberger Schilehrerverbandes.
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