Verordnungder Landesregierung über die Ermächtigung derBezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach demFremdengesetz 1997
Auf Grund des § 89 Abs. 1 und 1a des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen einschließlich Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsnachweisen im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.