Verordnungder Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedienfür Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz
Auf Grund der §§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Auftraggeber gemäß den §§ 7 und 8 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen gemäß den §§ 39 und 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
§ 2
Publikationsmedien
(1) Bekanntmachungen in Vergabeverfahren müssen zumindest im Amtsblatt für das Land Vorarlberg oder im Internet veröffentlicht werden.
(2) Eine Veröffentlichung im Internet ist nur zulässig, wenn im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Dieser Hinweis hat mindestens zu enthalten: