LGBL_VO_20030410_17•Stiftungs- und Fondsgesetz
LGBL_VO_20030410_17Stiftungs- und FondsgesetzGazette10.04.2003
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}Regierungsvorlage 78/2002
Gesetzüber Stiftungen und Fonds
(Stiftungs- und Fondsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Vorarlberg nicht hinausgehen.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Stiftung ist ein durch Willenserklärung des Stifters (Stiftungserklärung) dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, dessen Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dienen.
(2) Fonds ist ein durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dient.
(3) Gemeinnützig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird insbesondere dann gefördert, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, wissenschaftlichem, sportlichem, sozialem oder materiellem Gebiete dient. Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter – nicht jedoch geschlossener – Personenkreis gefördert wird.
(4) Wohltätig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
(5) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Stiftung
§ 3
Errichtung einer Stiftung
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung und die behördliche Genehmigung der Stiftung erforderlich.
Rechtspersönlichkeit erlangt die Stiftung mit Erlassung des Genehmigungsbescheides.
§ 4
Stiftungserklärung
(1) Die Stiftungserklärung muss schriftlich abgefasst sein und hat zu enthalten:
(2) Der Stiftungserklärung können angeschlossen werden:
(3) Soll eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, hat dieser die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde abzugeben. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Behörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(4) Bei einer Stiftung von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form der letztwilligen Anordnung. Das Verlassenschaftsgericht hat der Stiftungsbehörde eine solche letztwillige Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Die Stiftungsbehörde hat daraufhin eine geeignete Person mit der Vertretung der Interessen der zu errichtenden Stiftung im Abhandlungsverfahren und zur Verwaltung des Vermögens zu bestellen. Ist absehbar, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Stiftungskurators vorliegen, kann die Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt einen Stiftungskurator bestellen. Der § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5
Genehmigung der Errichtung einer Stiftung
(1) Die Errichtung einer Stiftung ist von der Stiftungsbehörde zu genehmigen, wenn
(2) Das Stiftungsvermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne dass diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 1 lit. c festgelegte Voraussetzung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
(4) Im Verfahren über die Genehmigung der Errichtung kommt bei einer Stiftung zu Lebzeiten dem Stifter, bei einer Stiftung von Todes wegen den Erben des Stifters sowie dem bereits eingesetzten Vertreter bzw. Stiftungskurator (§ 4 Abs. 4) Parteistellung zu.
(5) Bei einer Stiftung zu Lebzeiten kann die Behörde die Ergänzung bzw. Konkretisierung der Stiftungssatzung verlangen, wenn diese mit der Stiftungserklärung vorgelegt wird und nicht den Anforderungen des § 4 entspricht.
(6) Im Spruch des Bescheides über die Genehmigung der Stiftungserrichtung sind Name und Sitz der Stiftung anzuführen.
(7) Die Errichtung einer Stiftung ist auf Kosten der Stiftung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten.
§ 6
Name und Sitz der Stiftung
(1) Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer Person, einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder beides zu enthalten.
(2) Der Sitz der Stiftung hat in Vorarlberg zu liegen.
(3) Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Abs. 1 und. 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.
§ 7
Stiftungssatzung
(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
(2) Die Satzung kann darüber hinaus enthalten:
(3) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde.
§ 8
Stiftungskurator
(1) Wird die Errichtung einer Stiftung behördlich genehmigt und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen des § 7 entsprechende Satzung vorgelegt oder wurden keine Organe benannt, hat die Behörde eine geeignete Person, die ihr Einverständnis dazu erklärt hat, zum Stiftungskurator zu bestellen. Bei der Wahl der Person ist auf Wünsche des Stifters nach Möglichkeit einzugehen.
(2) Dem Stiftungskurator obliegen folgende Aufgaben:
(3) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, kann er von der Stiftungsbehörde abberufen und durch einen anderen Stiftungskurator ersetzt werden.
(4) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Seine Tätigkeit endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane.
§ 9
Organe der Stiftung
(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur eigenberechtigte und geeignete Personen sowie die Gemeinden oder das Land bestellt werden. Die Bestellung setzt das Einverständnis der zu bestellenden Person voraus.
(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stifter oder vom Stiftungskurator vorgeschlagenen Personen zu bestellen, soweit diese die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen. Ist dies nicht der Fall, hat die Behörde dem Stifter oder dem Stiftungskurator unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Verstreicht die Frist, ohne dass geeignete Personen namhaft gemacht werden, kann die Behörde andere geeignete Personen bestellen.
(4) Jede weitere Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Namens und der Adresse der bisher und der neu bestellten Person bekannt zu geben.
(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit haben sie nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als eine Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist.
(6) Organe, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Sind für den entstandenen Schaden mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 10
Verwaltung der Stiftung
(1) Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Jede Schmälerung des Stammvermögens ist eine Satzungsänderung (§ 12).
(4) Sonstiges Stiftungsvermögen, das sind Erträge aus dem Stammvermögen und etwaige zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen (Zuschüsse), darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Erträge und Zuwendungen können dem Stammvermögen zugeführt werden, soweit sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden, dies zur Erhaltung des Wertes des Stiftungsvermögens angezeigt ist oder in der Satzung vorgesehen ist.
§ 11
Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Behörde. Sie hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen. Der Behörde ist jederzeit Einsicht in die die Verwaltung der Stiftung betreffenden Unterlagen, insbesondere in jene nach Abs. 2, zu gewähren. Sie hat auch das Recht, Abschriften zu machen.
(2) Die Stiftung hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erbrachten Leistungen anzuschließen.
(3) Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
(4) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch nicht gefährdet wird.
(5) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die (ordnungsgemäße) Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6) Die Behörde hat Stiftungsorgane oder einzelne Personen derselben, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben nicht fähig sind, abzuberufen und eine satzungsgemäße Neubestellung anzuordnen.
(7) Reichen die Befugnisse der Behörde nicht aus, um eine ordentliche Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Behörde einen Stiftungskommissär bestellen, der alle oder bestimmte Aufgaben eines oder mehrerer Stiftungsorgane wahrzunehmen hat. Sein Aufgabenbereich und seine Vergütung sind von der Behörde festzulegen. Die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die Stiftung zu tragen. Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.
§ 12
Änderung der Stiftungssatzung
(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der § 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Behörde kann den Stiftungsorganen die Änderung der Satzung auftragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nach, hat die Behörde die Satzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(3) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zu Grunde liegen, geändert haben.
(4) Eine Änderung des Stiftungszwecks und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
(5) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hierdurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet bleibt.
§ 13
Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds
(1) Eine Stiftung, deren Erträge zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreichend wären, ist in einen Fonds (Stiftungsfonds) umzuwandeln, wenn durch die Verwertung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch eine Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Der § 12 gilt sinngemäß.
(3) Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Fonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Fonds zu enthalten.
§ 14
Auflösung einer Stiftung
(1) Ist der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so hat die Behörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen die Stiftung aufzulösen.
(2) Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch im Falle der Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 13) nicht vorliegen.
(3) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(4) Mit Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist.
(5) Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Behörde hat die Auflösung der Stiftung auf deren Kosten im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren.
§ 15
Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist jener Person zu übertragen, die in der Stiftungssatzung dafür vorgesehen ist. Ist eine solche nicht vorgesehen oder ist dies unmöglich, ist das Vermögen einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung eines Fonds
§ 16
Von den für die Stiftung geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stifter, Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär u.dgl.) jene für Fonds (Fondsgründer, Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär u.dgl.) treten, auch auf den Fonds anzuwenden:
§ 3 – Errichtung einer Stiftung –
§ 4 – Stiftungserklärung –
mit der Abweichung, dass in der Fondserklärung die
Willenserklärung des Fondsgründers enthalten sein muss, ein
bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu
widmen.
§ 5 – Genehmigung der Errichtung einer Stiftung –
mit der Abweichung, dass das Fondsvermögen zur Erfüllung
des Fondszwecks hinreichend sein muss. Das Fondsvermögen
ist jedenfalls dann hinreichend, wenn es zum Zeitpunkt der
Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten lässt.
§ 6 – Name und Sitz der Stiftung –
§ 7 – Stiftungssatzung –
§ 8 – Stiftungskurator –
§ 9 – Organe der Stiftung –
§ 10 – Verwaltung der Stiftung –
mit Ausnahme des Abs. 3.
§ 11 – Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen –
§ 12 – Änderung der Stiftungssatzung –
§ 14 – Auflösung einer Stiftung –
mit der Abweichung, dass die Auflösung zu erfolgen hat,
wenn das Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur
Erfüllung des Fondszwecks auch im Falle der Änderung der
Fondssatzung nicht mehr ausreicht und auch keine begründete
Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden
Fondsvermögens besteht.
§ 15 – Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung –
Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17
Behörde ist die Landesregierung.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt auch für Stiftungen und Fonds, die schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Vorarlberg autonom verwaltet wurden.
(2) Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 und solche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, gelten als Stiftungen bzw. Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie finden die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Die Satzungen der in den Abs. 1 und 2 angeführten Stiftungen und Fonds sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des § 7 anzupassen. Allfällige notwendige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
§ 19
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 10/1947, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1952 und Nr. 25/1952, außer Kraft.