LGBL_VO_20030410_22•Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20030410_22Land- und Forstarbeitsgesetz, ÄnderungGazette10.04.2003
Regierungsvorlage 80/2002
Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000 und Nr. 38/2001, wird wie folgt geändert:
„Beschäftigung während der Karenz
§ 40a
(1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann
neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügigeBeschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt imKalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nichtübersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchenBeschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierteDienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcherBeschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte
Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Bschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung
im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.“
„Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 40b
(1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 desEinkommensteuergesetzes (EStG 1988) in den Kalenderjahren, inwelche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teildes Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten
fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werdendadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist,bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen desDienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz,
so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(3) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine
vom Dienstnehmer mitzuunterfertigende Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt
mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(5) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des
gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.“
„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 42b
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach§§ 35, 36, 37, 38 oder 42 bis spätestens sechs Wochen nach Endeder Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“
„2a. Abschnitt
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 59f
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn
des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von1,53 v.H. des monatlichen Entgelts sowie allfälligerSonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Trägerder Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVGzur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern dasDienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monatist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes vonzwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mitdemselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen,setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), des Solidaritätsprämienmodells nach § 59c sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2
anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
(4) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Abs. 1 bis 3 oder nach § 59g an die MV-Kasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
(5) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer MV-Kasse
verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich zusammen aus
– den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen
abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
– allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für
Abfertigungsbeiträge und/ oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
– der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse
übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
– der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
(6) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung
nach § 47 zum Zeitpunkt des Übertrittes.
Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 59g
(1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37, 38 und 65
Wehrgesetz 2001 (WG) bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis
Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhevon 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 WG oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z. 6 und 8 WG für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder
Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v.H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.
(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 bis 3 ist § 59f Abs. 1 anzuwenden.
Auswahl der MV-Kasse
§ 59h
(1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 222 Abs. 1 Z. 1a zu erfolgen.
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten
sind, hat die Auswahl der MV-Kasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind im Falle
des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der Dienstnehmer andererseits.
(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge
nach den §§ 59f und 59g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
Beitrittsvertrag
§ 59i
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem
beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
Beendigung des Beitrittsvertragesund Wechsel der MV-Kasse
§ 59j
(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den
Dienstgeber oder durch die MV-Kasse oder einvernehmlicheBeendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenneine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andereMV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmlicheBeendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die
neue MV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge, sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue MV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue MV-Kasse zu überweisen.
(4) § 59h ist auf den Wechsel der MV-Kasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.
Mitwirkungsverpflichtung
§ 59k
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sindverpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnisund für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfungvon Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Anspruch auf Abfertigung
§ 59l
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des
Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht
bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 59m
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der
Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem einAnspruch gemäß Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einerallfälligen Garantieleistung gemäß § 24 des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes bei Verfügung gemäß § 59n Abs. 1 lit. a, c und d oder Abs. 3.
(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des
zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 59l Abs. 6 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge, sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die MV-Kasse einmalig
anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 59n Abs. 1 lit. a, c und d um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigtenüber die Abfertigung
§ 59n
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der
Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 genannten Fällen,
„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 125a
Die Dienstnehmerin kann
„Inkrafttreten
§ 259
Die §§ 47 Abs. 10 und 11, 59f bis 59n, 222 Abs. 1 Z. 1a und
Z. 26 und 249 Abs. 3, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003, treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.“
„Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsordnungenund Gefahrenverhütung“
„Übergangsbestimmungen betreffend Karenzund Teilzeitbeschäftigung
§ 261
(1) Die §§ 35 bis 42a, 47 Abs. 4 lit. b, Abs. 7 und 8, 59a
Abs. 2 und 3, 89 Abs. 5, 94 Abs. 2, 124 bis 125 und 178 Abs. 3, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003, gelten für Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden.
(2) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes, LGBl. Nr. 22/2003, geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben hat, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
(3) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 40a Abs. 2 und 3 bzw. 124e, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003, vereinbaren.
(4) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 22/2003,
vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin nicht anderes vereinbaren.
Übergangsbestimmungen betreffendBetriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 262
(1) Die Bestimmungen der §§ 59f bis 59n gelten für
Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 1. Jänner 2003 liegt.
(2) Die Bestimmungen des § 47 sind auf Dienstverhältnisse,
deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 1. Jänner 2003 liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß Abs. 4 und 6 erfolgt, sind die Bestimmungen des § 47 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 47 gelten weiter, wenn nach dem 1. Jänner 2003
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