Selbständiger Antrag 2/2003
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten (Landesbedienstetengesetz 2000), LGBl. Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 15/2001, Nr. 22/2002 und Nr. 51/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 95
Abfertigung
Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)
„§ 107a
Abfertigung für Lehrlinge
Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30.
„§ 112c
Übergangsbestimmung für die Abfertigung
§ 112d
Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag
(1) Verstirbt der Landesangestellte, dessen Dienstverhältnis vor
dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle derAbfertigung gemäß § 112c der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(3) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander: