LGBL_VO_20030513_26•Landesbedienstetengesetz 1988
LGBL_VO_20030513_26Landesbedienstetengesetz 1988Gazette13.05.2003
Selbständiger Antrag 3/2003
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt (Landesbedienstetengesetz 1988 – LBedG 1988), LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002 und Nr. 52/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 95 – Abfertigung –
mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die
Monatsbezüge gemäß § 121 in Verbindung mit § 56 Abs. 1
sind.
§ 112c – Übergangsbestimmung für die Abfertigung –
§ 112d – Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag –
mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen
ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend
machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen
zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.“
„§ 142d
Übergangsbestimmung für die Zusatzpension
§ 142e
Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten,die mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind
Das Urlaubsausmaß gemäß § 44 Abs. 1 erhöht sich um bis zu vierArbeitstage für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderengesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit derUntersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologischtechnische Assistenten u.a. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.“
Artikel II
Der Artikel I tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) vorausgehen müssen, können auch schon vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam gesetzt werden.
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