LGBL_VO_20030612_29•Heimbauverordnung
LGBL_VO_20030612_29HeimbauverordnungGazette12.06.2003
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}Verordnungder Landesregierung über die Beschaffenheit der Pflegeheime
(Heimbauverordnung*)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 16/2002, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Pflegeheime, mit Ausnahme stationärer Pflegeeinrichtungen für Tages- oder Nachtbetreuung, müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgeführt sein. Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, müssen der Bau und die Einrichtung den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen und technischen Wissenschaften und den aktuellen Pflegestandards entsprechen.
(2) Die Baubehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers eines Pflegeheimes in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften bewilligen, wenn gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen und dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird. Diese Ausnahmebestimmung gilt für § 3 nur bei Umbauten bereits bestehender Altersheim- und Pflegezimmer.
(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen nicht berührt.
(4) Auf die Önorm B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen“ in der Fassung vom 01.08.1994 ist Bedacht zu nehmen.
(5) Bei der Errichtung von Pflegeheimen sind nach Möglichkeit folgende Ziele zu beachten:
Innere Struktur
§ 2
Pflegestationen
(1) Pflegeheime müssen mindestens 30 Betten aufweisen und sind in Pflegestationen zu gliedern.
(2) Pflegestationen sind als Wohngruppen für bis zu 20 Personen und in einer Geschossebene auszuführen.
(3) Eine Pflegestation hat zu umfassen:
(4) Jede Pflegestation muss über eine ins Freie führende Verbindung, die mit einer Normtrage benützt werden kann, verfügen.
(5) Jede Pflegestation muss mit einer optisch-akustischen Rufanlage, die bei Netzausfall unterbrechungslos von einer Batterie gespeist wird, ausgestattet sein. Diese muss von jedem Pflegebett und den zugeordneten Sanitäreinheiten aus betätigt werden können. Die Pflegestützpunkte und die Gänge sind in die optisch-akustische Rufanlage einzubeziehen.
§ 3
Pflegezimmer
(1) Pflegezimmer sind rollstuhlgerecht als Einzelzimmer mit Vorraumbereich und Sanitäreinheit einzurichten.
(2) Die Mindestgröße für ein Pflegezimmer einschließlich Vorraumbereich und Sanitäreinheit beträgt 25 m², wobei die lichte Raumbreite mindestens 3,50 m zu betragen hat. Diese Mindestgröße kann bei einzelnen Zimmern um bis zu 10 % unterschritten werden, wenn gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
§ 4
Sanitäre Einrichtungen
(1) Jedes Pflegezimmer muss mit einer Sanitäreinheit, die eine barrierefreie Dusche, ein Waschbecken und ein WC umfasst, ausgestattet sein. Dusche und Waschbecken sind mit einem Verbrühungsschutz (40 °C) auszustatten. WC und Dusche sind mit den erforderlichen Haltestangen auszustatten.
(2) Die Bodenfläche der Pflegebäder hat mindestens 330 x 450 cm zu betragen. Im Pflegebad sind eine freistehende unterfahrbare Hubbadewanne, eine barrierefreie Dusche, ein an der Wand hängendes rollstuhlgerechtes WC und ein unterfahrbares Waschbecken, das mit einem Spender für Händedesinfektionsmittel auszustatten ist, einzurichten.
(3) Die Wasserauslässe in den Fäkalienspülräumen müssen ohne Handkontakt bedienbar sein. In den Fäkalienspülräumen ist je ein Spender für Händedesinfektionsmittel anzubringen.
(4) Alle Waschbecken sind mit einem Seifenspender und einer hygienisch einwandfreien Handtrocknungsmöglichkeit auszustatten.
§ 5
Behandlungs- und Mehrzweckräume
(1) Es ist geeigneter Raum für die Beschäftigungstherapie, die Musik- und Bewegungstherapie sowie für krankengymnastische Behandlungen zu schaffen. Es sind mehrfach nutzbare Räumlichkeiten zu schaffen, um die Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung zu unterstützen.
(2) Mehrzweckräume, die allenfalls mit variablen Trennwänden ausgestattet sein können, sind in zentraler Lage einzurichten. Bei der Gestaltung der Mehrzweckräume soll auf eine möglichst transparente Ausführung, die einen optischen Kontakt mit der Umgebung ermöglicht, geachtet werden.
§ 6
Diensträume für Pflegekräfte (Pflegestützpunkte)
(1) Für die wirksame, arbeitssparende und sichere Pflege und Betreuung der Bewohner sind Pflegestützpunkte einzurichten.
(2) Von einem Pflegestützpunkt aus können mehrere Pflegestationen (Wohngruppen) betreut werden. Die Aufenthalts- und Gemeinschaftswohnbereiche sowie Gänge sollen vom Pflegestützpunkt aus gut einsehbar sein.
(3) In Pflegestützpunkten muss Raum für die Einrichtung eines Medikamentenkühlschrankes, eines versperrbaren Medikamentenschrankes sowie einer genügend großen Arbeitsfläche zum Vorbereiten von Medikamenten vorhanden sein. Weiters ist ein Waschbecken, dessen Armaturen ohne Handkontakt bedienbar sein müssen, einzurichten und ein Spender für Händedesinfektionsmittel anzubringen.
§ 7
Personalräume
(1) Für die Verwaltung und Pflegedienstleitung sind nach Bedarf entsprechende Räume bereitzustellen.
(2) Für das Personal sind Umkleideräume einzurichten, die mit Duschen und WC, Schränken sowie Sitzgelegenheiten auszustatten sind. Für das Pflegepersonal sind in den Umkleideräumen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Berufs- und Privatkleidung zu schaffen.
§ 8
Küche
Die Küche ist in Abstimmung auf das Betriebskonzept zu gestalten. Jedenfalls muss ein Bereich eingerichtet werden, der besondere Zubereitungen und kleine Mahlzeiten zu individuellen Zeiten zur Versorgung der Bewohner ermöglicht.
§ 9
Wäscheversorgung
(1) Wenn potenziell infektiöse Wäsche im Haus gewaschen wird, muss die Waschküche in einen reinen und unreinen Bereich getrennt werden. Es ist sicherzustellen, dass bei allen Betriebszuständen der Waschmaschinen kein Lufttransport vom unreinen zum reinen Bereich erfolgt. Die Verbindung vom reinen in den unreinen Bereich darf nur über eine einkammerige Schleuse erfolgen. In der Schleuse ist eine Vorrichtung zur Händedesinfektion anzubringen. Die Wäscherei ist mit Durchlademaschinen auszustatten.
(2) Abwurfschächte sind nicht zulässig.
(3) Wird nur Haushaltswäsche im Haus gewaschen, ist ein Lagerraum für Schmutzwäsche einzurichten. In der Waschküche sind Spender für Seife und Händedesinfektionsmittel sowie eine hygienisch einwandfreie Handtrocknungsmöglichkeit anzubringen.
(4) In der Waschküche ist ein Waschbecken anzubringen.
(5) Für das Bügeln, Flicken und zur eventuellen Lagerung der Wäsche ist ein eigener Raum bereitzustellen.
Technische Einrichtungen
§ 10
Elektrische Anlagen
(1) Alle Räume, Ein- und Ausgänge und sonstigen Verkehrswege sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu beleuchten. Weiters sind die Flucht- und Rettungswege, die gemeinsamen Aufenthaltsbereiche bzw. -räume (Mehrzweckräume) und der Hauptverteilerraum der Stromversorgung mit einer Sicherheitsbeleuchtung entsprechend dem Stand der Technik auszustatten.
(2) Die Gebäude sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(3) Zur Versorgung wichtiger Verbraucher bei Netzausfall sind durch ortsveränderliche Ersatzstromerzeuger Notstromanschlüsse gemäß dem Stand der Technik zu errichten.
§ 11
Telekommunikation
Für Katastrophenfälle ist sicherzustellen, dass von Rettungs- und Hilfskräften Verbindungen zum und vom Pflegeheim über öffentliche Kommunikationssysteme hergestellt werden können.
§ 12
Heizung
(1) Pflegeheime müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muss so bemessen sein, dass die Lufttemperatur in Baderäumen auf 25 °C, in anderen von Bewohnern benützten Aufenthaltsräumen auf 22 °C und in allen übrigen beheizten Räumen auf 20 °C gehalten werden kann. Die Heizkörper müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie leicht zu reinigen sind.
(3) In den Sanitäreinheiten sind Flächenheizungen einzubauen.
§ 13
Wasserversorgung
Für die Legionellenprophylaxe sind Leitungen, Armaturen und Behälter so auszuführen, dass beim letzten Wasserauslass nach dem Warmwasserspeicher eine Temperatur von 60 °C erreicht werden kann.
§ 14
Aufzüge
(1) Bei einem mehrgeschossigen Bauwerk ist ein bettengängiger Aufzug, der alle Geschosse erschließt, einzubauen. Dieser ist mit einem Notsitz auszustatten.
(2) Jeder Personen- und Bettenaufzug muss mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die den Fahrkorb im Brandfalle zumindest auf die Hauptangriffsebene der Feuerwehr steuert und mit offener Türe die weitere Verwendung blockiert. In jedem Geschoss ist neben der Fahrschachttüre ein gut sichtbarer Hinweis mit der Aufschrift „Im Brandfall Aufzug nicht benützen“ anzubringen.
(3) Sämtliche Bedienungselemente bei Aufzügen sind mit arabischen Buchstaben und Ziffern gut tastbar (erhaben) zu kennzeichnen.
Bautechnische Erfordernisse
§ 15
Wände, Decken und Fußböden
(1) Bei der farblichen Gestaltung sind farbpsychologische Aspekte zu beachten.
(2) Großflächige, unter Brüstungshöhe reichende Glaselemente sind innerhalb eines Bereiches von 85 bis 150 cm über dem Fußboden kontrastierend zu kennzeichnen.
(3) Die Wände in Toiletten und Bädern samt Vorräumen, Fäkalienspülräumen, Putzräumen und Entsorgungsräumen für Schmutzwäsche und Müll müssen glatt und mindestens bis zur Oberkante des Türstockes mit einem leicht abwaschbaren Belag oder Anstrich versehen sein.
(4) Fußböden müssen rutschhemmend sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Das Fugenmaterial muss glatt und wasserdicht sein.
(5) Tragende Konstruktionen und Geschossdecken sind unter Berücksichtigung der rechnerischen Nutzlast derart auszubilden, dass sie im Brandfall während mindestens 90 Minuten nicht zusammenbrechen. Wand- und Deckenverkleidungen müssen in Stiegenhäusern nichtbrennbar sein. Im Bereich von Fluchtwegen und Gängen dürfen nur Wand- und Deckenverkleidungen verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen.
(6) In Stiegenhäusern und besonders brandgefährdeten Räumen müssen die Fußböden und Beläge nichtbrennbar ausgeführt sein. In Fluchtwegen dürfen für Fußböden und Beläge nur derartige Stoffe verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen.
§ 16
Stiegen und Gänge
(1) Die freie Durchgangsbreite muss bei Hauptstiegen mindestens 150 cm, bei sonstigen Stiegen mindestens 120 cm betragen.
(2) Einzelstufen sind nicht zulässig. Stufen sind geschlossen und ohne Stufenprofil, Trittstufen sind rutschhemmend auszuführen. An- und Austrittsstufen sind farblich kontrastreich zu kennzeichnen.
(3) Gang- und Türbreiten müssen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass ein Liegendtransport mit einem Pflegebett ohne Behinderung möglich ist. Gänge müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 180 cm aufweisen.
(4) Gänge sind beidseitig mit Handläufen in runder Ausführung mit 40 mm Durchmesser und abgerundetem Endstück auszustatten. Importierte Handläufe, die aus ergonomischer Sicht genauso effektiv sind, sind zulässig. Bei Hauptstiegen muss beidseitig und durchgehend ein Handlauf angebracht werden.
(5) Die Geländer- oder Brüstungshöhe muss mindestens 1 m betragen.
(6) Hauptstiegenhäuser müssen im Brandfall während mindestens 90 Minuten benützbar sein, zumindest ab dem ersten Obergeschoss an einer Außenwand liegen und einen direkten Ausgang ins Freie aufweisen. Sie sind gegen Kellergeschosse und Dachräume mit Bauteilen abzutrennen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten sowie Wärmestrahlung wirksam verhindern. Gegenüber den sonstigen Geschossen sind sie durch Bauteile abzutrennen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten wirksam verhindern. Hauptstiegenhäuser müssen zumindest ab dem ersten Obergeschoss in jedem Geschoss öffenbare Fenster haben. Stiegenhäuser müssen an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Öffnungsquerschnitt von 5 % der Stiegenhausgrundfläche, mindestens jedoch 1 m², aufweisen und vom Erdgeschoss und obersten Geschoss aus öffenbar sein oder bei Auftreten von Brandrauch selbsttätig öffnen. Die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugsöffnungen sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(7) Gänge sind längstens nach 40 m durch Bauteile zu unterteilen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten wirksam verhindern. Verbindungsgänge zwischen mehreren Häusern sind an den Enden in gleicher Weise zu trennen. Vom Ausgang eines nicht im Erdgeschoss befindlichen Aufenthaltsraumes darf der Gehweg zu einem im gleichen Geschoss gelegenen brandschutztechnisch getrennten Evakuierungsbereich, zu einem brandschutztechnisch getrennten Stiegenhaus oder zu einer Außenstiege nicht mehr als 20 m betragen. Fluchtwege sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 17
Türen und Fenster
(1) Türen zu Pflegezimmern müssen eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 120 cm aufweisen und zweiflügelig ausgeführt sein. Türen zu Aufenthaltsräumen von Bewohnern müssen eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 120 cm, Türen in sonstigen Aufenthaltsräumen eine nutzbare Mindestbreite von mindestens 90 cm aufweisen.
(2) Sämtliche Türen, die im Brandfall zumindest das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten verhindern sollen, müssen spätestens bei Auftreten von Brandrauch selbsttätig schließen.
(3) Balkontüren müssen rollstuhlgerecht ausgeführt sein.
(4) Die Fenster der Pflegezimmer und sonstigen Aufenthaltsräume müssen eine möglichst rasche und zugfreie Lüftung zulassen. In den Pflegezimmern und Aufenthaltsräumen für Bewohner müssen die Fensteröffnungen mindestens ein Fünftel der Bodenfläche der zu belichtenden Räume betragen. Bei Fenstern, die geöffnet werden können, sind geeignete Vorrichtungen zum Feststellen der Fensterflügel anzubringen. Die Fenster auf der Sonnenseite sind außen, soweit erforderlich, mit einem Sonnenschutz auszustatten.
(5) Ein Fenster oder eine Fenstertüre muss auch durch einen Rollstuhlfahrer geöffnet werden können.
(6) Türen zu Wohn-, Schlaf-, Pflege- und Sanitärräumen müssen im Notfall durch das Personal von außen zu entriegeln sein (z.B. Hotelzylinder).
§ 18
Brandschutz
(1) Jede nicht im Erdgeschoss gelegene brandschutztechnisch zusammenhängende Fläche darf höchstens 800 m² betragen und muss zumindest über ein Hauptstiegenhaus oder eine Außenstiege verfügen.
(2) Bei Gebäuden mit mehr als vier Obergeschossen, wobei Erd- und Hanggeschosse als Obergeschosse zählen, sind über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, sofern dies im Hinblick auf deren Größe und Lage erforderlich ist.
(3) Im Gebäude ist eine automatische Brandmeldeanlage (Vollschutz) zu installieren, deren Alarmweitergabe an eine ständig besetzte Stelle, die vom Landesfeuerwehrverband zur Entgegennahme von Feuerwehr-Notrufen bestimmt ist, sichergestellt sein muss.
(4) Hinsichtlich der Ausführung der für die Feuerwehr erforderlichen Brandbekämpfungseinrichtungen (Zufahrtswege, Aufstellungsflächen, Löschwasserbedarf usw.) ist das hiezu befugte und bestellte Organ der zuständigen Feuerwehr zu hören. Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind entsprechende, den jeweiligen Verhältnissen angepasste Einrichtungen bereitzustellen.