LGBL_VO_20030624_30•Tierhaltungsverordnung 2003
LGBL_VO_20030624_30Tierhaltungsverordnung 2003Gazette24.06.2003
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}Verordnungder Landesregierung über die Haltung bestimmter Tierarten
(Tierhaltungsverordnung 2003)*)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 6 und 15 Abs. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 50/2002, wird verordnet:
Allgemeine Tierhaltungsvorschriften
§ 1
Fütterung
(1) Tiere müssen in Abständen, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zu Nahrung und Wasser in angemessener Qualität haben. Fütterungsund Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Verunreinigung des Tierfutters und des Wassers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen aufgrund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss eine ausreichende Versorgung jedes Tieres mit Futter und Wasser gewährleistet sein.
(2) Ein Tier darf nicht so ernährt werden, dass ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen. Einem Tier darf kein anderer Stoff – ausgenommen die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verabreichten Stoffe – verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, dass die Wirkung des Stoffes der Gesundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet. Die Verwendung von antibiotischen Leistungsförderern und Hormonen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Anwendung zu therapeutischen Zwecken oder zur Einstellprophylaxe, sofern diese Anwendungen medizinisch indiziert sind und unter tierärztlicher Aufsicht erfolgen.
(3) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Umfang als Futter verwendet werden.
§ 2
Pflege
(1) Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.
(2) Das Befinden der Tiere sowie ihr Zustand in Bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden sind regelmäßig im jeweils erforderlichen Ausmaß, möglichst täglich, gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, müssen jedoch mindestens einmal am Tag kontrolliert werden.
(3) Der Tierhalter muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
(4) Der Tierhalter muss kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen und gegebenenfalls mit trockenem und angenehmen Einstreu zu versehen. Sprechen die Tiere auf die Pflege und Behandlung nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen oder die schmerzlose Tötung der Tiere vorzunehmen.
§ 3
Unterkunft
(1) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muss für eine geeignete Unterkunft für das Tier sorgen. Für Tiere, die ständig gehegeähnlich im Freien gehalten werden, muss ausreichender Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und Raubtieren vorhanden sein.
(2) Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden.
(3) Das für den Bau von Unterkünften verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.
§ 4
Gehege
(1) Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, einschließlich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter.
(2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist, die Tiere nicht entweichen können und andere Tiere nicht eindringen können.
(3) Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so groß und so gestaltet sein, dass die Tiere sich gemäß ihren Bedürfnissen bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
(4) Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.
(5) Gehege müssen im Übrigen für Tiere, die in den Anlagen aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.
§ 5
Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere ihrer Eigenart gemäß abliegen, ruhen, sich putzen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
§ 6
Klima
(1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und be- und entlüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird.
(2) Bei Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
§ 7
Wildtierhaltung
Die Haltung von Wildtieren hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. Für die Haltung von Wildtieren, die einer Bewilligung der Behörde bedarf (§ 6 des Tierschutzgesetzes), gelten überdies die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides.
Landwirtschaftliche Nutztiere
Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Bewegungsmöglichkeit
Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, dass den Tieren unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden und sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so bemessen sein, dass alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
§ 9
Sozialkontakte
In Beständen mit mehreren Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.
§ 10
Bodenbeschaffenheit
Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen
planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei
Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung
genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem
Material einzustreuen. Es muss über die gesamte Liegefläche eine
ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein. Dem ist jedenfalls
entsprochen, wenn die Streumengen pro Tier und Tag bei
Kühen 1,5 kg
Jungvieh und Kälbern 0,8 kg
Zuchtschweinen 0,6 kg
Ferkeln und Mastschweinen 0,3 kg
Stroh oder ähnlich strukturiertes Material betragen.
§ 11
Spaltenböden
Spaltenböden dürfen nur aus Flächenelementen hergestellt werden. Diese müssen so ausgeführt werden, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Folgende Schlitzweiten dürfen nicht überschritten werden:
für Rinder über 400 kg 35 mm
für Jungvieh bis 400 kg und Mutterkühe 30 mm
für Kälber bis 150 kg 22 mm
für Saugferkel 11 mm
für Absetzferkel 14 mm
für Mastschweine und Zuchtläufer 18 mm
für gedeckte Jungsauen und Sauen 20 mm
Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoff- und Metallroste.
Im Übrigen sind die Spaltenböden im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten.
§ 12
Stallklima
(1) Lüftung:
Jungvieh und Kühe: 1,00
Mastkälber und Mastrinder: 1,25
Ferkel bis 30 kg: 2,50
Mastschweine bis 50 kg: 2,00
Mastschweine bis 110 kg: 1,25
Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25
leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75
Masthühner: 4,50
Junghennen und Legehennen: 3,00
(2) Licht:
(3) Lärm:
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, dass bei Betrieb der Schallpegel im Aufenthaltsbereich der Tiere unter 60 dB(A) liegt.
(4) Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu schützen.
§ 13
Steuervorrichtungen in Ställen
Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier eingestellte, über dem Widerrist angebrachte Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen. Beim normal stehenden Tier muss ein Abstand zum Widerrist von mindestens 5 cm eingehalten werden.
§ 14
Betreuung
(1) Das Betreuungspersonal muss fachlich besonders ausgebildet sein. Als eine solche besondere fachliche Ausbildung ist der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule oder die mindestens dreijährige praktische Verwendung in landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben anzusehen.
(2) Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
(4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.
(5) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(6) Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung (Fütterung, Lüftung) gefährdet sind.
(7) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen, Verletzungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
(8) Der Eigentümer oder Halter der Tiere muss Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(9) Bei jeder Kontrolle muss eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere gründlich inspizieren zu können.
§ 15
Eingriffe
(1) Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, dass bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen in der Regel eine Betäubung unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(2) Das Amputieren von Körperteilen mittels Gummiringen, das Entkrallen und Eingriffe an den Stimmorganen zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäußerungen sind verboten.
§ 16
Tierhaltung in Vorsäß- und Alpbetrieben
Für die Tierhaltung in Vorsäß- und Alpbetrieben gelten die besonderen Tierhaltungsvorschriften der Abschnitte 2 bis 5 nicht, sofern ein täglicher Weidebetrieb erfolgt.
Rindvieh
§ 17
Fütterung und Betreuung
(1) Kälber (das sind Rinder bis zum Alter von sechs Monaten) sind mindestens zweimal täglich zu füttern. Wo Kälber sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.
(2) Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Ab der zweiten Lebenswoche muss die tägliche Futterration eine Mindestmenge an faserigem Raufutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g zu erhöhen ist. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
(3) Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.
(4) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.
(5) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Tierhalter oder Betreuer beobachtet werden.
§ 18
Bewegungsmöglichkeit
(1) Kälber und Mastrinder dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden.
(2) Milchkühe in Anbindehaltung müssen mindestens 130 Tage im Jahr entweder eine Möglichkeit zum Weidegang oder einen dementsprechenden Zugang zu einem Laufhof haben.
(3) Für Milchkühe in Anbindehaltung im Kurzstand muss die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm, mindestens jedoch 180 cm, betragen, im Mittellangstand muss die Standlänge
0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen. Als diagonale Körperlänge gilt der parallel zur Körperlängsachse gemessene Abstand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker.
(4) Kälber dürfen nur während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden oder in Einzelständen gehalten werden.
(5) Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zur Futterkrippe mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen, in beide Richtungen freien Bewegungsspielraum ermöglichen.
(6) Die Futterkrippensohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem Material dürfen 42 cm hoch sein.
(7) Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen.
(8) In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.
(9) Für kalbende Tiere muss eine Abkalbebox, für kranke und rindrige Tiere ein besonderes Abteil mit trockener, weicher Einstreu vorhanden sein.
(10) Für die Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in der Anlage 1 angeführten Mindestmaße.
§ 19
Bodenbeschaffenheit
(1) Kälber dürfen nicht auf Vollspalten oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden.
(2) Die Liegefläche von Milchkühen muss in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muss eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein.
Schweine
§ 20
Beschäftigung
Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
§ 21
Bewegungsmöglichkeit
(1) Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden. Sauen und Jungsauen dürfen nicht angebunden gehalten werden. Der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen ist verboten.
(2) Zuchtschweinen in Anbindehaltung oder Einzelstandhaltung ist regelmäßig und ausreichend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Als regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang von mindestens 130 Tagen im Jahr oder ein dementsprechender Zugang zu einem befestigten Laufhof; bei Muttersauen auch die Haltung in Gruppen von mindestens drei Sauen während mindestens einer der verschiedenen Haltungsphasen im Reproduktionszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtigkeit) von mindestens fünf Wochen Dauer.
(3) Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht einwachsen können. Die Halsanbindung von Schweinen ist verboten.
(4) Für die Haltung von Schweinen sind die in Anlage 2 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten.
§ 22
Fütterung
(1) Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden. Werden Schweine in Gruppen und rationiert oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Alle mehr als zwei Wochen alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben.
(2) Sauen und Jungsauen sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
§ 23
Bodenbeschaffenheit
(1) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterböden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verboten.
(2) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein und sicherstellen, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges Liegenest anzubieten. Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau saugen können, genügend Fluchtraum haben und dass in der Bucht ein Platz ist, wo sie alle gleichzeitig ausgestreckt liegen können.
§ 24
Eingriffe an Schweinen
(1) Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der Identifizierung der Schweine in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften dienen und die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führen, sind verboten.
(2) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:
(3) Die Eingriffe gemäß Abs. 2 lit. a, b und d dürfen durch fachlich geeignete Personen, jene nach Abs. 2 lit. c nur durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Eine Kastration oder ein Kupieren der Schwänze nach dem siebten Lebenstag darf nur unter Anästhesie und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt werden.
§ 25
Sonderbestimmungen für verschiedene Schweinekategorien
(1) Für Eber:
(2) Für Sauen und Jungsauen:
(3) Für Saugferkel:
(4) Für Absetzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer:
Pferde
§ 26
Bewegungsmöglichkeit, Bodenbeschaffenheit
(1) Pferden muss wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden.
(2) In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen möglichst täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden.
(3) In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende Maße aufweisen:
Standbreite bei geschlossenen, feststehenden
Seitenbegrenzungen: 1,07 x Stockmaß,
Standbreite bei offenen Seitenbegrenzungen mit
beweglichen Flankierstangen: 0,93 x Stockmaß,
Standlänge von Futtertrog- bzw. Futterkrippenkante
bis Jaucherinne: 1,60 x Stockmaß.
(4) Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als Standmaße gemäß Abs. 3 diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der Hälfte der größten in dieser Reihe aufgestallten Pferde ergeben.
(5) Bei sich konisch linear verjüngenden Standreihen gelten als Standmaße gemäß Abs. 3 für den kleinsten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß eines Viertels der kleinsten Pferde dieser Reihe und für den größten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß eines Viertels der größten Pferde dieser Reihe ergeben.
(6) Die Höhe der Futterkrippensohle über dem Standplatz muss mindestens 0,3 x dem Stockmaß betragen. Heu darf vom Boden verfüttert werden.
(7) Für die Boxen- und Gruppenhaltung sind die in der Anlage 3 festgelegten Maße einzuhalten.
(8) Für die Haltung von Pferden in Gruppen sind die Buchtenfläche und die Abmessungen der Boxentrennwände sowie der Fressstände mindestens nach dem durchschnittlichen Stockmaß der Hälfte der größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen.
Schafe und Ziegen
§ 27
Bewegungsmöglichkeit
(1) Schafen und Ziegen ist regelmäßig und ausreichend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Als regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang von mindestens 130 Tagen im Jahr oder ein dementsprechender Zugang zu einem Laufhof; bei Mutterschafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit.
(2) Für die Haltung von Schafen und Ziegen sind die in den Anlagen 4 und 5 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten.
Hausgeflügel
§ 28
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes gilt als
§ 29
Bewegungsmöglichkeit und Sozialkontakte
(1) Geflügel ist am Boden oder in Volieren zu halten.
(2) Für die Haltung von Geflügel sind die in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten.
§ 30
Bodenhaltung
(1) Bei der Bodenhaltung von Legehennen muss die Einstreufläche pro Henne mindestens 250 cm2 betragen, wobei mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein muss; ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidung der Hühner geeignet sein. Zudem muss der Boden der Anlagen so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Besteht der Boden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muss jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers Halt finden.
(2) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.
§ 31
Volierenhaltung
(1) Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können
(2) Die Volieren müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Ebenen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern.
§ 32
Auslauf ins Freie
Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie
§ 33
Mindestanforderungen
Im Übrigen müssen die Einrichtungen der Boden- und Volierenhaltung den Mindestanforderungen der Anlage 7 entsprechen.
§ 34
Betreuungsintensität
(1) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind im Sinne des § 2 Abs. 4 zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten; die Haltungsbedingungen sind zu ändern.
(2) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muss, dass jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann.
(3) Tote Hennen sind täglich zu entfernen.
(4) Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen das Geflügel in Berührung kommt, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufrieden stellender Weise sauber gehalten werden.
§ 35
Töten von Küken
Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufeinander geschichtet werden, solange sie noch leben.
§ 36
Eingriffe
Jede Art der Verstümmelung von Hausgeflügel ist verboten. Davon ausgenommen ist das Stutzen der Schnabelspitze von weniger als zehn Tage alten Küken durch geeignetes Fachpersonal; die Schnäbel dürfen allerdings nur so stark gestutzt werden, dass die Tiere beim Fressen und Trinken nicht behindert werden.
Mindestanforderungen für die Haltung anderer Tiere
Hunde
§ 37
Bewegungsmöglichkeit und Sozialkontakte
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung von Hunden ist verboten.
(3) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt Folgendes:
(4) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt Folgendes:
(5) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
(6) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.
(7) Hunde müssen mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen haben.
§ 38
Haltung im Freien
Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss
§ 39
Fütterung
Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
§ 40
Eingriffe
Das Amputieren von nicht knöchernen Wolfskrallen von Hunden ist zulässig; es darf jedoch ohne Betäubung nur innerhalb der ersten drei Lebenstage vorgenommen werden.
Vögel
Allgemeine Haltungsbedingungen
§ 41
(1) Vögel sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, derzeit vorhandene und nur auf Menschen geprägte Vögel.
(2) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind für jedes weitere gehaltene Paar um 50 % zu erweitern.
(3) Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Bei Psittaciden sind Kunststoffüberzüge unzulässig. Die Gitterweite und -festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögeln angepasst sein.
(4) Bei Außenvolieren muss ein Schutzraum oder im Einzelfall Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, z.B. strengem Frost, dürfen die Vögel auch tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten.
(5) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlich geeignetem Material abzudecken. Sand ist als Einstreu für Weichfresser unzulässig.
Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss mit einem Belag aus Sand, Kies oder Ähnlichem versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Am Boden lebende Vögel wie Wachteln müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.
(6) Die Ausstattung der Käfige ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Tierart anzupassen.
(7) Die Vergitterung muss bei Psittaciden aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens drei Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
(8) Für Vögel, die baden, ist eine Badeeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
(9) In Räumen, einschließlich der Schutzräume, ist für ausreichend Tageslicht oder für die Anwendung von Kunstlicht, das dem Tageslicht entspricht, zu sorgen. Ein natürlicher Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
(10) Wasser- und Futtergefäße sind so aufzustellen, dass eine Verschmutzung des Inhaltes ausgeschlossen ist. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. Grit ist in einem Behälter anzubieten.
(11) Futter muss grundsätzlich den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart angepasst sein.
(12) Alle Tiere sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
Besondere Haltungsbedingungen
§ 42
Kranke oder verletzte Vögel
Die in § 41 Abs. 1 bis 6 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
§ 43
Vogelausstellungen
(1) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf inklusive An- und Abreise maximal vier Tage betragen.
(2) Die Vögel dürfen der Öffentlichkeit maximal drei Tage präsentiert werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.
(3) Offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden.
(4) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden.
(5) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen haben. Alle Vögel müssen – entsprechend ihrem Individualabstand – gleichzeitig sitzen können.
(6) In Ausstellungskäfigen darf Futter nicht als Einstreu verwendet werden.
§ 44
Mindestanforderungen für die Haltungvon Vögeln in Käfigen
(1) Folgende Käfigmindestgrößen sind einzuhalten:
Gesamtlänge Maße des Käfigs/der Voliere Grundfläche des
der Vögel in cm Länge x Breite x Höhe in m Schutzraumes
bezogen auf Arten in m2
bis 15 0,8 x 0,4 x 0,4 0,13
bis 20 1,2 x 0,5 x 0,5 0,30
bis 25 1,0 x 0,8 x 1,0 0,50
bis 40 2,0 x 1,0 x 1,5 1,00
bis 60 3,0 x 1,0 x 2,0 1,00
über 60 5,0 x 2,0 x 3,0 2,00
Bodenlebende Vögel: Zwerg-Wachteln 0,8 x 0,5 x 0,5 / Paar
(2) Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink-und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Kleinnager
§ 45
Allgemeine Haltungsbedingungen
(1) Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Käfige müssen eine rechteckige Form mit Querverdrahtung haben und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin gehaltenen Tiere ausgeschlossen ist. Glasbecken sind verboten.
(3) Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten z.B. in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen oder Ähnlichem immer zur Verfügung stehen.
(4) Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Mineralische Katzenstreu sowie Torfmull und Sand sind ungeeignet.
(5) Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
(6) Für alle Kleinnager ist ein natürlicher Tag-Nacht-Rhythmus einzuhalten.
(7) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen – abhängig von der Tierart – täglich nach Möglichkeit ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
§ 46
Mindestanforderungen bei der Haltungvon Kleinnagern in Käfigen
(1) Käfigmindestgröße (in cm):
a) Mäuse, Goldhamster 60 x 30 x 40
b) Streifenhörnchen 120 x 60 x 90
c) Chinchilla 120 x 80 x 100
d) Meerschweinchen, Zwergkaninchen 100 x 60 x 50
e) Ratten 80 x 40 x 50
(2) Inventar:
Käfige sind zu strukturieren. Bei der Ausgestaltung und Ausstattung der Käfige sind unter Bedachtnahme auf das artgemäße Verhalten der Tiere Kletter- und Versteckmöglichkeiten, entsprechend tiefe Einstreu, Polstermaterial, Sitz-, Liege- und Nagemöglichkeiten u.a. vorzusehen.
Echsen
§ 47
Begriffsbestimmungen
Unter Echsen im Sinne dieser Bestimmung sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
§ 48
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Haltung von Echsen hat in Terrarien zu erfolgen. Die Terrarien müssen so dimensioniert sein, dass sich die darin gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Lebensweise ausreichend bewegen können.
(2) Als Bodenfülle sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Art Sand, Torf, Erde, Laub, Kies, Steine und Rindenstücke zu verwenden. Insbesondere bei bodenlebenden Arten ist sicherzustellen, dass die Bodenfülle nicht aus scharfkantigem Material besteht und so hoch ist, dass sich die Tiere zur Gänze eingraben können.
(3) Terrarien müssen beheizbar sein. Ein lokal über die Umgebungstemperatur hinaus erwärmter Platz muss verfügbar sein.
(4) Die Terrarien müssen gut durchlüftbar sein.
(5) Terrarien müssen beleuchtbar sein. Die Qualität des Lichtes muss tageslichtähnlich sein.
(6) Je nach der biologischen Charakteristik der jeweiligen Art ist das Terrarium mit Ästen, Rindenstücken, Steinen, Wasserbecken und Versteckmöglichkeiten zu strukturieren. Die Gestaltung des Versteckplatzes hat sich nach den thigmotaktischen Bedürfnissen der Tiere zu richten.
(7) Tiere, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch ein entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
§ 49
Besondere Anforderungen für die Größe von Terrarien
Die Terrariengrundfläche hat für bis zu zwei Echsen mit einer
Körperlänge inklusive Schwanz
bis zu 50 cm 0,5 m²
bis 100 cm 1,5 m²
über 100 cm mindestens 2 m²
zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um mindestens 20 % zu vergrößern.
Zierfische
§ 50
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 51
Änderung bestehender Anlagen
Die Änderung bestehender Anlagen hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. Ausgenommen hievon sind die Vornahme bloßer Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Änderungen im Sinne des § 53 und des § 55 zur Einhaltung der in diesen Bestimmungen sowie in Anlage 6 enthaltenen Mindestanforderungen. Anlässlich des Umbaues einer Anlage ist den Erfordernissen des § 12 Abs. 2 lit. b zusätzlich zu entsprechen.
§ 52
Anlagen für die Haltung von Rindern,Pferden, Schafen und Ziegen
Vor dem 1. August 1997 bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Rindern, mit Ausnahme von Kälbern, sowie für die Haltung von Pferden, Schafen und Ziegen sind bis zum 31. August 2011 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Dies gilt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 27 Abs. 1 nur dann, wenn es nach den betrieblichen Verhältnissen möglich ist.
§ 53
Anlagen für die Haltung von Kälbern
Vor dem 1. Januar 1994 bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Kälbern, bei denen
§ 54
Anlagen für die Haltung von Schweinen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Schweinen sind bis 31.12.2012 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
(2) Die §§ 20, 25 Abs. 2 lit. a und f und Abs. 4 lit. b letzter Satz sowie die in der Anlage 2 dieser Verordnung enthaltenen Spaltenweiten und Auftrittsbreiten bei Betonspaltenböden gelten ab dem 18. Juni 2003 für alle neu gebauten oder umgebauten Betriebe sowie für alle Betriebe, die nach diesem Zeitpunkt erstmals bewirtschaftet werden.
(3) Das Verbot der Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen (§ 21 Abs. 1) gilt ab 1. Jänner 2006.
(4) Der § 25 Abs. 1 lit. b gilt ab dem 18. Juni 2003 für alle neu zu bauenden oder umzubauenden Betriebe, deren Erstnutzung nach diesem Datum erfolgt. Ab dem 1. Januar 2005 gilt diese Vorschrift für alle Betriebe.
§ 55
Anlagen für die Haltung von Hausgeflügel
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Hausgeflügel müssen den Mindestanforderungen der Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 62/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 81/1998, entsprechen. Bis zum 31.12.2006 sind sie den Erfordernissen der Anlagen 6 und 7 dieser Verordnung anzupassen.
(2) Die Haltung von Hausgeflügel in Käfigen bleibt bis zum 31. August 2003 zulässig, wenn hiebei folgenden Erfordernissen entsprochen wird:
§ 56
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 62/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 81/1998, und die Verordnung über Eingriffe an Tieren, LGBl. Nr. 7/1989, außer Kraft.
Die Anlagen können aus technischen Gründen nicht abgebildet werden.