LGBL_VO_20030807_16•Naturschutzverordnung
LGBL_VO_20030807_16NaturschutzverordnungGazette07.08.2003
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}§ 1 Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und Pflanzenarten
sowie Lebensräumen
§ 2 Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen
§ 3 Vollkommen geschützte Pflanzen
§ 4 Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln
§ 5 Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren
§ 6 Geschützte Säugetiere
§ 7 Geschützte Vögel
§ 8 Andere geschützte Tiere
§ 9 Vorschriften für Präparatoren
§ 10 Vorschriften für Züchter
§ 11 Schutz des Lebensraumes
§ 12 Ausnahmen
§ 13 Erklärung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten)
§ 14 Verschlechterungsverbot
§ 15 Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung,
Bewilligung
§ 16 Verleihung der Befugnis zur Höhenführung
§ 17 Höhlenführerprüfung
§ 18 Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung
§ 19 Entschädigung
§ 20 Fachliche Eignung
§ 21 Naturwächterprüfung
§ 22 Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Außerkrafttreten
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, 30 Abs. 5, 51 Abs. 2 und 3 und 54 Abs. 2 und 6 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
Schutz von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen
§ 1*)
Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen
(1) Die fachlich zuständigen Landesdienststellen haben in geeigneten Zeitabständen den Erhaltungszustand der für den Naturschutz bedeutsamen natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten wissenschaftlich zu erheben. Als für den Naturschutz bedeutsam gelten insbesondere die Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ("FFH-Richtlinie") sowie die im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgezählten Vogelarten ("Vogelschutzrichtlinie"). Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind besonders zu berücksichtigen.
(2) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
(3) Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten hat die Vorarlberger Naturschau eine Liste zu führen und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg). Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden fünf Gefährdungskategorien zuzuordnen:
0 - ausgestorbene, ausgerottete oder verschollene Arten,
1 - vom Aussterben bedrohte Arten,
2 - stark gefährdete Arten,
3 - gefährdete Arten,
4 - potentiell gefährdete Arten.
Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 2*)
Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen
(1) Wild wachsende Pflanzen und Teile solcher Pflanzen dürfen weder missbräuchlich genutzt, noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Missbräuchlich ist, was über die maßvolle Nutzung für den persönlichen privaten Bedarf hinausgeht.
(2) Verboten sind jedenfalls
(3) Beim Sammeln von Pflanzen oder Pflanzenteilen sind alle unnötigen Beeinträchtigungen wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere und ihrer Lebensräume zu vermeiden.
(4) Entgegen den Abs. 1 oder 2 genutzte Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder in frischem noch in getrocknetem oder sonst verändertem Zustand mitgeführt, verwahrt, versendet, angeboten, veräußert oder erworben werden. Dies gilt auch für im Anhang IV lit. b der FFH-Richtlinie aufgezählte Pflanzenarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Pflanzen, welche nachweislich in Gärten oder Kulturen gezogen wurden, nicht anzuwenden. Sie finden weiters keine Anwendung auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 3*)
Vollkommen geschützte Pflanzen
Die Nutzung von Pflanzen oder Pflanzenteilen der nachstehend
angeführten Arten und jede andere nachteilige Einwirkung auf diese
ist verboten:
Akeleien (Aquilegia), alle Arten,
Alpen-Mannstreu (Eryngium alpinum),
Alpenscharte (Rhaponticum scariosum),
Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens),
Alpen-Waldrebe (Clematis alpina),
Bärwurz (Meum athamanticum),
Blauweide (Salix caesia),
Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri),
Echte Edelraute (Artemisia mutellina),
Edelweiß (Leontopodium alpinum),
Eibe (Taxus baccata),
Feuerlilie (Lilium bulbiferum),
Fieberklee (Menyanthes trifoliata),
Fleischers Weidenröschen (Epilobium fleischeri),
Gewöhnlicher Wassernabel (Hydrocotyle vulgaris),
Gnadenkraut (Gratiola officinalis),
Hirschzunge (Phyllitis scolopendrium),
Hoher Rittersporn (Delphinium elatum subsp. elatum),
Igelkolben (Sparganium), alle Arten,
Kies-Steinbrech (Saxifraga mutata),
Lanzettblättigrer Froschlöffel (Alisma lanceolatum),
Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe),
Orchideen (Orchidaceae), alle Arten,
Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia),
Pimpernuss (Staphylea pinnata),
Pracht-Steinbrech (Saxifraga cotyledon),
Rohrkolben (Typha), alle Arten,
Schlangenwurz (Calla palustris),
Schneerose (Helleborus niger),
Schwertlilien (Iris), alle Arten,
Seerose (Nymphaea alba),
Seidelbast (Daphne mezereum),
Siegwurz (Gladiolus palustris),
Sonnentau (Drosera), alle Arten,
Tarant (Swertia perennis),
Teichrose (Nuphar lutea),
Traubenhyazinthe (Muscari spec.),
Türkenbund (Lilium martagon),
Zirbelkiefer (Pinus cembra).
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 4
Sammeln von Pilzen und Enzianwurzeln
(1) Pilze dürfen nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und nur in einer Menge von höchstens 2 kg Frischgewicht je Person und Tag gesammelt werden. Es dürfen nur solche Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkennt.
(2) Beim Graben nach Wurzeln muss eine schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers mitgeführt werden. Diese hat das Sammelgebiet und den Zeitpunkt des Sammelns zu enthalten. Die Wurzeln dürfen höchstens bei der Hälfte der Pflanzen der gesammelten Art, gleichmäßig verteilt über das Sammelgebiet, entnommen werden.
§ 5*)
Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Tieren
(1) Frei lebende Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht absichtlich beunruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht absichtlich entfernt oder zerstört werden.
(2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt vom Abs. 1 unberührt.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 6*)
Geschützte Säugetiere
(1) Alle Arten von frei lebenden Säugetieren sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind
(3) Es ist verboten,
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben der Hegeabschuss und der Abschuss von Schadwild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen unberührt.
(5) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung des Tieres vorzunehmen.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 7*)
Geschützte Vögel
(1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung geschützt.
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung der Birkhahn, das Schneehuhn, der Fasan, die Ringeltaube und die Türkentaube, die Waldschnepfe, die Saatgans, der Höckerschwan, die Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherente, das Blässhuhn, die Lachmöwe, die Elster, die Rabenkrähe sowie der Eichelhäher.
(3) Es ist verboten,
(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben unberührt:
(5) Wenn nachgewiesen wird, dass ein Vogel oder ein Gelege nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist, hat die Behörde hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder, soweit möglich und zweckmäßig, die amtliche Kennzeichnung vorzunehmen.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 8*)
Andere geschützte Tiere
(1) Geschützt sind
(2) Es ist verboten,
(3) Der Abs. 2 lit. c gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
(4) Käfer und Schmetterlinge dürfen bei gefährlicher Massenvermehrung bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 9
Vorschriften für Präparatoren
(1) Präparatoren dürfen lebende oder tote geschützte Tiere, deren Bälge, Eier(schalen) oder Nester zur Bearbeitung nur dann annehmen, wenn der Einlieferer die allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 12 vorweist. Über diese Eingänge ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen.
(2) Im Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind insbesondere einzutragen:
§ 10
Vorschriften für Züchter
(1) Wer Tiere frei lebender geschützter Arten züchtet, hat den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Züchter von Tieren frei lebender geschützter Arten haben ein Zuchtbuch zu führen, in welchem der Bestand und die Zu- und Abgänge an Tieren unter Angabe
§ 11
Schutz des Lebensraumes
(1) Zum Schutz des Lebensraumes gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist es verboten,
(2) Beim Düngen im Nahbereich von Gewässern und ihrer natürlichen Ufervegetation, Mooren, Streue- und Magerwiesen, Hecken, Waldrändern und Lesesteinmauern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, sodass diese nicht beeinträchtigt werden können.
(3) Die Wiederansiedlung ehemals heimischer Arten ist nur gestattet, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensraumbedingungen anderer Arten zu erwarten ist.
§ 12*)
Ausnahmen
(1) Hinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes Ausnahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
(2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen sind anzugeben,
(4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
(5) Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen u.dgl. mitzuführen.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
Europaschutzgebiete
(Natura 2000 Gebiete)
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 13
Erklärung zu Europaschutzgebieten
(Natura 2000 Gebieten)
(1) Die in der Anlage bezeichneten Gebiete*) sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete2)) im Sinne von Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Artikel 4 der FFH-Richtlinie.
(2) Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(3) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen dieser Gebiete liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften und - hinsichtlich der das jeweilige Gemeindegebiet betreffenden Schutzgebiete - in den Gemeindeämtern Möggers, Hörbranz, Hohenweiler, Bregenz, Hard, Fußach, Höchst, Gaißau, Lauterach, Langen, Kennelbach, Wolfurt, Buch, Alberschwende, Doren, Schwarzenberg, Dornbirn, Feldkirch, Sonntag, Ludesch, Frastanz, Nenzing, Bürserberg, Bludenz, Innerbraz, Dalaas, Klösterle, Silbertal, Gaschurn und St. Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Ansicht auf.
§ 14
Verschlechterungsverbot
(1) Eingriffe und Nutzungen, die in Natura 2000 Gebieten zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen könnten, sind zu unterlassen. Die Landesregierung kann mit Bescheid oder Verordnung geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzweckes dieser Bestimmung anordnen.
(2) Die Lebensräume und Arten, für welche das Verschlechterungsverbot des Abs. 1 gilt, sind in der Anlage ausgewiesen.
§ 15
Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung
(1) Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen.
(2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen.
(3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes.
(4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind.
(5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten.
(6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden:
(7) Wird um eine Bewilligung für das Aussetzen frei lebender nicht heimischer Tiere bzw. für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen angesucht, darf diese von der Landesregierung auch für außerhalb der Natura 2000 Gebiete gelegene Bereiche nur erteilt werden, wenn damit keine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur und keine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden ist.
Höhlenführer
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 16*)
Verleihung der Befugnis zur Höhlenführung
(1) Die Befugnis zur Höhlenführung ist mit Bescheid zu verleihen, wenn der Antragsteller
(2) Die Verlässlichkeit mangelt Personen, die
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Höhlenführung ist durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Höhlenführerprüfung (§ 14) zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte amtliche Prüfung für Höhlenführer in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn die Anforderungen (§ 14 Abs. 2 und 3) gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, so hat die Behörde mit Bescheid festzulegen, in welchem Umfang der Nachweis der fachlichen Eignung als erbracht gilt.
(4) Die Befugnis zur Höhlenführung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 17*)
Höhlenführerprüfung
(1) Die Höhlenführerprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Diese besteht aus je einer fachkundigen Person auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Höhlenkunde, der praktischen Höhlenkunde und des Naturschutzrechts. Die Landesregierung kann auch eine in einem anderen Bundesland eingerichtete Prüfungskommission mit der Abnahme der Höhlenführerprüfung betrauen.
(2) Zur Höhlenführerprüfung ist zugelassen, wer sich mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde betätigt hat und der Prüfungskommission eine schriftliche Darstellung dieser Tätigkeit vorlegt.
(3) Prüfungsgegenstände sind:
(4) Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf "bestanden" oder "nicht bestanden".
(5) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Höhlenführerprüfung auszustellen.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 18*)
Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung
Folgende Vereinigungen, die für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung in Vorarlberg besondere Leistungen erbringen, sind zur Bestellung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters zugelassen:
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 19*)
Entschädigung
(1) Für die Wahrnehmung der dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter nach dem Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung obliegenden Aufgaben wird eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt 102.249,15 Euro jährlich festgesetzt. Diese Entschädigung erhöht sich im Jahr 2003 und in den Folgejahren in dem Verhältnis, in welchem sich der vom Amt der Landesregierung herausgegebene Lebenshaltungskostenindex vom Oktober des zweitvorangegangenen Jahres bis zum September des vorangegangenen Jahres erhöht.
(2) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 die Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu ersetzen. Reisekosten für Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen sind dem Naturschutzanwalt im Ausmaß von höchstens fünf Tagen jährlich, dem Stellvertreter im Ausmaß von höchstens drei Tagen jährlich zu ersetzen.
(3) Dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter sind zusätzlich zur Entschädigung gemäß Abs. 1 außerordentliche Ansprüche, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gesetzlich zwingend vorgesehen sind (z.B. Abfertigung), abzugelten.
(4) Dem Naturschutzanwalt ist der notwendige Sachaufwand, insbesondere für Büroräumlichkeiten, EDV-Ausstattung, Büromaterial, Porti, Telefon, Telefax u.dgl. zu ersetzen.
(5) Die Kosten gemäß Abs. 1 bis 4 werden vom Land (Naturschutzfonds) getragen.
*) Fassung LGBl. Nr. 8/2001, 60/2001, 36/2003
Naturwächter
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 20*)
Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet zur Bestellung als Naturwächter ist, wer über die für die Besorgung der Aufgaben eines Naturwächters erforderlichen naturwissenschaftlichen, rechtlichen und praktischen Kenntnisse verfügt.
(2) Die fachliche Eignung ist durch Ablegung der Naturwächterprüfung (§ 18) nachzuweisen, im Falle der Verlängerung der Bestellung durch den Nachweis des Besuchs von mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen in den vorangegangenen fünf Jahren.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 21*)
Naturwächterprüfung
(1) Die Naturwächterprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Naturschutzbeauftragter einer Bezirkshauptmannschaft und ein von der Landesleitung namhaft gemachtes Mitglied der Vorarlberger Naturwacht als Beisitzer an.
(2) Zur Naturwächterprüfung ist zugelassen, wer erfahrene Naturwächter auf mindestens fünf Dienstgängen begleitet hat und der Prüfungskommission einen schriftlichen Bericht hierüber vorlegt.
(3) Prüfungsgegenstände sind:
(4) Die Beurteilung erfolgt in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf "bestanden" oder "nicht bestanden".
(5) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis über die Naturwächterprüfung auszustellen.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 22*)
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Dem Naturwächter sind von der Bezirkshauptmannschaft, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Naturwächter hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem hat er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Erlischt die Bestellung zum Naturwächter, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 23*)
Übergangsbestimmungen
(1) Der Gänsesäger, der Graureiher, der Haubentaucher und der Kormoran sind abweichend vom § 7 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1998 im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung nicht geschützt.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tätige Züchter gemäß § 10 Abs. 1 haben innerhalb eines Monats ihre Tätigkeit der Behörde mitzuteilen und ein Zuchtbuch über den vorhandenen Tierbestand anzulegen.
*) Fassung LGBl. Nr. 36/2003
§ 24*)
Außerkrafttreten
(1) Der § 16 tritt am 30. April 2005 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
*) Fassung LGBl. Nr. 8/2001
Anlage
Verzeichnis der Natura 2000 Gebiete
Vogelschutzgebiete
FFH-Schutzgebiete