LGBL_VO_20030807_36•Naturschutzverordnung
LGBL_VO_20030807_36NaturschutzverordnungGazette07.08.2003
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}Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derNaturschutzverordnung
Auf Grund der §§ 15 Abs. 4, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) verordnet:
Die Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001 und Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- undPflanzenarten sowie Lebensräumen
(1) Die fachlich zuständigen Landesdienststellen haben in
geeigneten Zeitabständen den Erhaltungszustand der für den Naturschutz bedeutsamen natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten wissenschaftlich zu erheben. Als für den Naturschutz bedeutsam gelten insbesondere die Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) sowie die im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufgezählten Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“). Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind besonders zu berücksichtigen.
(2) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten
Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
(3) Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand
gefährdeten Arten hat die Vorarlberger Naturschau eine Liste zu führen und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg). Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden fünf Gefährdungskategorien zuzuordnen:
0 – ausgestorbene, ausgerottete oder verschollene Arten, 1 – vom Aussterben bedrohte Arten,
2 – stark gefährdete Arten,
3 – gefährdete Arten,
4 – potentiell gefährdete Arten.
Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen.“
„2. Abschnitt
Europaschutzgebiete
(Natura 2000 Gebiete)
§ 13
Erklärung zu Europaschutzgebieten
(Natura 2000 Gebieten)
(1) Die in der Anlage bezeichneten Gebiete*) sind
Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) im Sinne von Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie bzw. Artikel 4 der FFH-Richtlinie.
(2) Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit
notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(3) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten
Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie vorkommen und sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
*) Die zeichnerischen Darstellungen dieser Gebiete liegen im Amt
der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften und – hinsichtlich der das jeweilige Gemeindegebiet betreffenden Schutzgebiete – in den Gemeindeämtern Möggers, Hörbranz, Hohenweiler, Bregenz, Hard, Fußach, Höchst, Gaißau, Lauterach, Langen, Kennelbach, Wolfurt, Buch, Alberschwende, Doren, Schwarzenberg, Dornbirn, Feldkirch, Sonntag, Ludesch, Frastanz, Nenzing, Bürserberg, Bludenz, Innerbraz, Dalaas, Klösterle, Silbertal, Gaschurn und St. Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Ansicht auf.
§ 14
Verschlechterungsverbot
(1) Eingriffe und Nutzungen, die in Natura 2000 Gebieten zu
einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und derHabitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind,insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zuerheblichen Störungen dieser Arten führen könnten, sind zuunterlassen. Die Landesregierung kann mit Bescheid oderVerordnung geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzweckes dieser Bestimmung anordnen.
(2) Die Lebensräume und Arten, für welche das Verschlechterungsverbot des Abs. 1 gilt, sind in der Anlage ausgewiesen.
§ 15
Verträglichkeitsabschätzung,Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung
(1) Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne
und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb desSchutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mitanderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblichbeeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen.
(2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen.
(3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unterlagen über Vorhaben
betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes.
(4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vorhaben zur Errichtung
und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind.
(5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte
sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebensraumtypen und Arten.
(6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflichtigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Berücksichtigung folgender abweichender Regelungen erteilt werden:
Verzeichnis der Natura 2000 Gebiete
Vogelschutzgebiete
FFH-Schutzgebiete