Verordnungder Landesregierung über Änderung derLandes-Personalvertretungswahlordnung
Auf Grund des § 38 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1993, wird verordnet:
Die Landes-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. Nr. 32/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 hat die lit. b zu lauten:
„b) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Hinblick auf die Wählbarkeit gleich wie Inländer zu behandeln sind, und“