Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derGemeinde-Personalvertretungswahlordnung
Auf Grund des § 38 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1993, wird verordnet:
Die Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. Nr. 40/1979, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 hat die lit. b zu lauten:
„b) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Hinblick auf die Wählbarkeit gleich wie Inländer zu behandeln sind, und“