Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einer besonderenZulage an die Landesbediensteten
Auf Grund des § 56 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, auf Grund des § 121 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in Verbindung mit der vorzitierten Bestimmung sowie auf Grund des § 62 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbediensteten wird zu den Monatsbezügen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,1 v.H. gewährt.
§ 2
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988, Nr. 3/1990, Nr. 45/1990, Nr. 49/1991 und Nr. 53/1992, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Landesangestellte in handwerklicher Verwendung.
(2) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl. Nr. 100/1997, bleibt unberührt.
(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl. Nr. 87/1998 und Nr. 60/1999, bleiben unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.