LGBL_VO_20040120_5•Vorarlberger IPPC-Anlagengesetz
LGBL_VO_20040120_5Vorarlberger IPPC-AnlagengesetzGazette20.01.2004
Regierungsvorlage 41/2003
Gesetzüber eine Änderung des Vorarlberger IPPC-Anlagengesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Vorarlberger IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 20/2001, wird wie folgt geändert:
„Gesetzüber die integrierte Vermeidung und Verminderung derUmweltverschmutzung sowie die Beherrschung derGefahren bei schweren Unfällen
(IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz)“
„1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich, Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die in den §§ 3 und 8
genannten IPPC-Anlagen und Seveso-II-Betriebe.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erweitern, wenn dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union ins Landesrecht notwendig ist und es Anlagen oder Betriebe betrifft, deren Auswirkungen mit solchen vergleichbar sind, die bereits jetzt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Soweit IPPC-Anlagen oder Seveso-II-Betriebe in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 oder des Mineralrohstoffgesetzes fallen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes (IPPC-Anlagen) bedeutet
„2. Abschnitt
IPPC-Anlagen“
„§ 7
Anpassungsmaßnahmen und Information der Behörde“
„3. Abschnitt
Betriebe mit gefährlichen Stoffen
(Seveso-II-Betriebe)
§ 8
Anwendungsbereich, Seveso-II-Betriebe
Dieser Abschnitt gilt für Betriebe, in denen entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 96/82/EG die dort angeführten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
§ 9
Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers
(1) Der Inhaber eines Betriebes (§ 2 Abs. 2 lit. a) gemäß § 8
hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebes
gemäß § 8 hat dessen Inhaber der Behörde mitzuteilen:
§ 10
Sicherheitskonzept, Sicherheitsberichtund interner Notfallplan
(1) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 8 lit. a hat ein
Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept)
auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde
bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes undgegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Inhabers eines Betriebes zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Es soll durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherstellen.
(3) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 8 lit. b ist
verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
§ 11
Besondere Informationspflichten
(1) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 8, bei
denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept bei Betrieben im Sinne des § 8 lit. a oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan bei Betrieben im Sinne des § 8 lit. b von Bedeutung sind.
(2) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 8 lit. b hat
§ 12
Pflichten der Behörde
(1) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt
fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art desBetriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigenKontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage diesesInspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten desBetriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber eines Betriebes angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinne des § 8 lit. b – ob die Informationen gemäß § 11 Abs. 2 lit. a oder die in einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 8 lit. a sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Betriebe im Sinne des § 8 lit. b sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
(3) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen
des Betriebes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Inhaber eines Betriebes die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Nach dem Eintritt eines schweren Unfalls hat die Behörde
dem Inhaber des Betriebes allenfalls erforderliche Empfehlungen, um die Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden, zu erteilen.
(5) Die Behörde hat folgende Daten in einem Register zu
sammeln:
Behörden, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 13
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Erteilung von
Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung, sonst ein Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.
§ 14
Überwachung
Den Organen der Behörde sowie den zugezogenenSachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen diesesGesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenenVerordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Fragekommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht indie betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderlicheAuskunft zu erteilen. Dies gilt auch für die Überprüfung der Einhaltung von Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind. Im Übrigen sind die §§ 39 und 40 des Baugesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
§ 16
Übergangsbestimmungen für IPPC-Anlagen
(1) Eine bestehende Anlage muss den Anforderungen des § 6
entsprechen
§ 17
Übergangsbestimmungen für Seveso-II-Betriebe
(1) Der Inhaber eines am 21. Jänner 2004 bestehenden, unter
§ 8 fallenden Betriebes hat der Behörde ehestmöglich die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 zu übermitteln.
(2) Der Inhaber eines am 21. Jänner 2004 bestehenden, unter
§ 8 lit. a fallenden Betriebes hat ehestmöglich ein Sicherheitskonzept (§ 10 Abs. 2) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.
(3) Der Inhaber eines am 21. Jänner 2004 bestehenden, unter
§ 8 lit. b fallenden Betriebes hat der Behörde ehestmöglich einen Sicherheitsbericht (§ 10 Abs. 3) zu übermitteln.
(4) Der Inhaber eines am 21. Jänner 2004 bestehenden, unter
§ 8 lit. b fallenden Betriebes hat der Behörde ehestmöglich einen internen Notfallplan im Sinne des § 10 Abs. 6 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
(5) Bis zur Vorlage eines Sicherheitsberichtes nach Abs. 3
bzw. eines internen Notfallplanes nach Abs. 4 gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde aufgrund des § 29a Abs. 2 Katastrophenhilfegesetz zur Verfügung gestellt wurden, als Sicherheitsbericht bzw. interner Notfallplan.
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 7 lit. a sind die Sicherheitskonzepte um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, von den bestehenden Sicherheitskonzepten aber nicht erfasst werden.
(7) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 7 lit. b sind die Sicherheitsberichte um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, von den bestehenden Sicherheitsberichten aber nicht erfasst werden.“
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