LGBL_VO_20041005_47•Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären
LGBL_VO_20041005_47Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige AtmosphärenGazette05.10.2004
Verordnungder Landesregierung über den Schutz der Landes- undGemeindebediensteten vor Gefährdungendurch explosionsfähige Atmoshären*)
Auf Grund der §§ 7 und 11 lit. f des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und sonstige Betriebsräume gemäß § 2 Abs. 1 lit. e bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, an denen die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch das mögliche Auftreten von explosionsfähigen Atmosphären (§ 2) gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind explosionsfähige Atmosphären ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
§ 3
Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
§ 4
Beurteilung der spezifischen Risiken
(1) Die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind bei der Beurteilung der spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 5
Explosionsschutz-Maßnahmen
(1) Folgende technische bzw. organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen und zum Schutz vor Explosionen sind vom Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge zu treffen:
(2) In Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer Menge auftreten, die die Gesundheit und Sicherheit von dort anwesenden Personen gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Risikobewertung erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
§ 6
Koordinierung von Sicherheits- undSchutzmaßnahmen
Wenn in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete aus anderen Dienststellen oder Betrieben oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber tätig sind, ist jeder Dienst- oder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner Kontrolle unterstehen. Derjenige Dienst- oder Arbeitgeber, der die Verantwortung über die Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat, koordiniert alle nach dieser Verordnung erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und dokumentiert diese in seinem Explosionsschutzdokument.
§ 7
Explosionsschutzdokument
(1) Der Dienstgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen die entsprechend seinen Verpflichtungen nach § 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes und nach § 4 dieser Verordnung festgestellten Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung getroffenen Schutzmaßnahmen gemäß § 5 dieser Verordnung in schriftlicher Form festzuhalten und in einem Explosionsschutzdokument zusammenzufassen. Dieses Dokument ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(2) Das Explosionsschutzdokument hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
§ 8
Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, die in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte A und B entsprechen.
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens mit 1. Juli 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Arbeitsmittel, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften des Anhangs II Abschnitt A entsprechen.
Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähigeAtmosphären vorhanden sein können
Anmerkungen
A.
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes der Bediensteten, die durchexplosionsfähige Atmosphären gefährdetwerden können
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten
1.1 Unterweisung der Bediensteten
Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Dienstgeber die Bediensteten ausreichend und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen.
1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben
Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen,
2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, sicher einzuschließen oder auf andere Weise unschädlich zu machen.
2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Risikopotenzial ausgelegt sein.
2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäß § 5 Abs. 1 lit. b sind auch die elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von Bediensteten oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder Ladungserzeuger ausgehen. Den Bediensteten muss geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden können.
2.4 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazu gehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazu gehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinn der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996) gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden.
2.5 Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Bediensteten zur Verfügung gestellt werden, so konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Bediensteten durch die physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu halten.
2.6 Erforderlichenfalls sind die Bediensteten vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und zurückzuziehen.
2.7 Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die Bediensteten gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell verlassen können.
2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes dazu befähigt sind.
2.9 Wenn sich aus der Risikobewertung die Notwendigkeit dazu ergibt,
B.
Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen
Sofern das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer Risikoabschätzung nichts anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996) auszuwählen.
Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten gemäß Anhang I Z 2 Gerätegruppe II der zitierten Verordnung zu verwenden, soweit sie für Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Stäube geeignet sind:
Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen,in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können,gemäß § 3 lit. c
(Graphik Warnzeichen)
Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähigeAtmosphären auftreten können
Unterscheidungsmerkmale:
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