LGBL_VO_20041014_55•Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union für Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter
LGBL_VO_20041014_55Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union für Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und SchischulleiterGazette14.10.2004
Verordnungder Landesregierung über die Anerkennung von Prüfungen,Ausbildungen und Berufserfahrung nach dem Recht derEuropäischen Union für Schilehrer, Diplomschilehrer,Schiführer und Schischulleiter*)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 und 3 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzung für die Anerkennung
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag Prüfungen und Ausbildungen, die ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat oder nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates abgelegt hat, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des 7. Abschnittes des Schischulgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen, wenn diese durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG nachgewiesen werden.
(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind gleichgestellt
(3) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, und können diese in den Fällen der Abs. 1 und 2 lit. a und c durch Berufserfahrung nicht ausgeglichen werden, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(4) Die Eignungsprüfung hat sich auf die nach Abs. 3 festgestellte fehlende Qualifikation zu beziehen. Sie ist vor einer Prüfungskommission gemäß § 26 des Schischulgesetzes abzulegen.
(5) Wenn eine Qualifikation nach § 4 Abs. 2 lit. e des Schischulgesetzes anerkannt werden soll, hat die Vorschreibung dem Antragsteller die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu ermöglichen. Bei dieser Vorschreibung ist auf die nach Abs. 3 festgestellte fehlende Qualifikation Bedacht zu nehmen. Der Anpassungslehrgang hat unter der Aufsicht des Schilehrerverbandes zu erfolgen.
§ 2
Unterlagen zum Antrag
(1) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Sämtliche Unterlagen sind im Original bzw. in gerichtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie einzureichen.
§ 3
Gleichstellung von Drittstaaten
Die §§ 1 und 2 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund von Staatsverträgen eine Gleichstellung ergibt.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Schilehrer, Schilehrer-Anwärter, Diplomschilehrer, Schiführer, Langlauflehrer und Langlauflehrer-Anwärter, LGBl. Nr. 2/2000, außer Kraft.
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