Verordnungder Landesregierung über die Einschränkungdes Uferschutzbereiches des „Kirchenbaches“ in Satteins
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Im Gemeindegebiet von Satteins wird der Uferschutzbereich des „Kirchenbaches“, Grundstück Nr. 5575/1, GB Satteins, in folgendem Abschnitt auf 5 m ab der Grundstücksgrenze des Fließgewässers eingeschränkt:
Rechtsufrig zwischen der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 105 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 2514/4, beide GB Satteins.
§ 2
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 25.10.2004, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:1000 dargestellt.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.