Verordnung
des Landeshauptmannes über die Gewerbeausübung in Gastgärten
Auf Grund des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1
Betriebszeiten für Gastgärten
Gastgärten, die in den Lageplänen vom Februar 2001, Februar 2003, Jänner und März 2005*) eingezeichneten Gebieten der Landeshauptstadt Bregenz, der Städte Bludenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie der Gemeinde Lochau gelegen sind, dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich 15. September jedenfalls von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 erfüllen.
§ 2
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. September 2006 außer Kraft.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, im Amt der Landeshauptstadt Bregenz, in den Ämtern der Städte Bludenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie im Gemeindeamt Lochau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.