LGBL_VO_20050719_26•Vereinbarung betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
LGBL_VO_20050719_26Vereinbarung betreffend den Verkehr mit BaugrundstückenGazette19.07.2005
Regierungsvorlage 75/2003
Kundmachung
des Landeshauptmannes über eine Vereinbarung zwischen dem Bund und
den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über
zivilrechtliche Bestimmungen
betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung am 3. März 2004 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß Art. II Abs. 1 mit Ablauf des 27. Mai 2005 in Kraft getreten.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäßArt. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtlicheBestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückengeändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, LGBl. Nr. 26/1993, wird wie folgt geändert:
„Artikel 6
Verständigung der Behörde
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die
„Artikel 9
Verfahren bei Überboten
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an
dem
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. DieUrschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat denLändern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer je einebeglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
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