der Landesregierung über die Berichtigung eines Druckfehlers im
Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 5 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2002, wird kundgemacht:
Die Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten (Landes-Arbeitsmittelverordnung), LGBl. Nr. 21/2005, wird in der Weise berichtigt, dass im Titel nach der Wortfolge „der Landes- und Gemeindebediensteten" die Wortfolge „bei der Benutzung von Arbeitsmitteln" eingefügt wird.