LGBL_VO_20060330_14•Sozialhilfeverordnung
LGBL_VO_20060330_14SozialhilfeverordnungGazette30.03.2006
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der Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß
der Sozialhilfe, über den Einsatz eigenen Einkommens
und Vermögens und den Kostenersatz
(Sozialhilfeverordnung - SHV)
Auf Grund der §§ 5 bis 8, 10 Abs. 2 und 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 3/2006, wird verordnet:
Arten der Sozialhilfe
§ 1
Ausreichender Lebensunterhalt
(1) Die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt außerhalb einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung (offene Sozialhilfe) umfasst insbesondere Maßnahmen zur Deckung des Aufwands für
(2) Die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung (geschlossene Sozialhilfe) umfasst neben dem Taschengeld (§ 5 Abs. 4) insbesondere den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
§ 2
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst insbesondere
§ 3
Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen ortsüblichen Begräbnisses einschließlich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten des In- und Auslandes, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten ist. An Stelle und bis zur Höhe dieser Kosten sind die Kosten für eine allfällige Rückführung zu übernehmen.
Form und Ausmaß der Sozialhilfe
§ 4
Form der Hilfe
(1) Die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Rahmen der geschlossenen Sozialhilfe hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Form der Hilfe aufgrund des körperlichen, geistigen oder sittlichen Zustandes der hilfsbedürftigen Person erforderlich ist.
(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, wenn nicht eine in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Unterstützung geboten ist.
(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden
§ 5
Bemessung des ausreichenden Lebensunterhalts
(1) Im Rahmen der Hilfe in der offenen Sozialhilfe sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel Geldleistungen zu gewähren zur Deckung
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 dürfen in der Regel 85 v.H. des Nettoeinkommens nicht überschreiten, das die hilfsbedürftige Person durch Arbeit in ihrem Beruf durchschnittlich verdient hat oder verdienen könnte.
(3) Bei hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Sozialhilfegesetzes sind den Leistungen nach Abs. 1 lit. a um 25 v. H. verminderte Richtsätze zugrunde zu legen.
(4) Im Rahmen der geschlossenen Sozialhilfe ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des für Pflegebedürftige vorgesehenen Pflegegeldes in der Stufe 3 zu gewähren. Das Taschengeld gebührt in den Monaten April und September im doppelten Ausmaß.
§ 6
Krankenhilfe, Beihilfe zur Geburt
(1) Krankenhilfe ist so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert wird. Wenn die hilfsbedürftige Person die Hilfe eines Arztes (Dentisten) in Anspruch nimmt, sind jene Kosten zu übernehmen, die bei Inanspruchnahme eines Arztes (Dentisten), der mit einem Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, anfallen würden, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt.
(2) Im Zeitraum von einem Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis zwei Monate nach einer Geburt ist der hilfsbedürftigen Person einmalig eine wirtschaftliche Beihilfe in Höhe des Richtsatzes gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 zu gewähren, soweit nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.
§ 7
Einsatz eigenen Einkommens
(1) Bei der Ermittlung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit sind im Rahmen der offenen Sozialhilfe sämtliche Einkommen eines Haushalts, im Rahmen der geschlossenen Sozialhilfe sämtliche Einkommen der hilfsbedürftigen Person zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Bedarfs sind abgesehen von den in sozialhilferechtlichen oder sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfrei bestimmten Einkünften jedoch außer Ansatz zu lassen:
(2) Bei der Gewährung der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen, mit Ausnahme jener, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, sind zusätzlich zu den im Abs. 1 aufgezählten Einkommen folgende Beträge außer Ansatz zu lassen:
(3) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen einer Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 2 lit. a) ist an Stelle des im Abs. 2 lit. a angeführten Werts ein Freibetrag in Höhe von 200 v.H. der Richtsätze nach § 5 Abs. 1 lit. a außer Ansatz zu lassen.
§ 8
Einsatz eigenen Vermögens
(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe sind vom Vermögen außer Ansatz zu lassen:
(2) Bei der Übernahme der Kosten einer sozialen Betreuung im Rahmen einer Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage (§ 2 lit. a) ist an Stelle des im Abs. 1 angeführten Vermögens ein Vermögen, das den Wert eines kleinen Eigenheimes (Eigentumswohnung) nicht erheblich übersteigt, außer Ansatz zu lassen.
Kostenersatz
§ 9
Allgemeines zum Kostenersatz
(1) Soweit in den §§ 10 und 11 für unterhaltspflichtige Angehörige nicht günstigere Kostenersatzregelungen festgelegt sind, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.
(2) Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist darauf zu achten, dass keine unbillige Härte für die unterhaltsverpflichtete Person entsteht und dass die Höhe des Kostenersatzes dieser Person zumutbar ist. Bei Unterhaltspflichtigen, die noch keinen eigenen Hausstand gegründet haben, ist im Hinblick auf die Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage 20 v.H. des Einkommens als Abzugsposition dem Bedarf hinzuzurechnen.
(3) Bei selbsterhaltungsfähigen Haushaltsangehörigen ist der Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 anzunehmen.
(4) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die im Ausland wohnen, ist das im jeweiligen Land bestehende Kaufkraftverhältnis zu berücksichtigen.
(5) Eine neuerliche Prüfung des Kostenersatzes ist in der Regel wieder nach drei Jahren vorzunehmen.
§ 10
Kostenersatz bei Ehe
(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 7 Abs. 1) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs. 2) in Abzug zu bringen. Die unterhaltspflichtige Person hat von einem verbleibenden Rest 40 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus
§ 11
Kostenersatz von Eltern und Kindern
(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre Kinder oder von Kindern für ihre Eltern ist vom monatlichen Nettoeinkommen (§ 7 Abs. 1) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs. 2) in Abzug zu bringen. Von einem verbleibenden Rest sind von ihr 28 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 76/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1999, Nr. 77/2000, Nr. 56/2001, Nr. 70/2002, Nr. 74/2003, Nr. 69/2004 und Nr. 62/2005, außer Kraft.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 lit. e ist bei geschlossener Sozialhilfe bei Personen, die nach pflegegeldgesetzlichen Regelungen ein Taschengeld im Ausmaß von 20 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 erhalten, ein Betrag in diesem Ausmaß außer Ansatz zu lassen.