LGBL_VO_20060511_22•Straßengesetz
LGBL_VO_20060511_22StraßengesetzGazette11.05.2006
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}Regierungsvorlage 64/2005
Gesetzüber eine Änderung des Straßengesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, 26/2002 und Nr. 3/2003, wird wie folgt geändert:
„11. Abschnitt
Strategische Lärmkarten
§ 50a
Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräume
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2005
festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die von ihnen verwalteten Straßen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, der Landesregierung zeitgerecht bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. November 2008
festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeuge aufweisen. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Falls ein Ballungsraum im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG
(Umgebungslärmrichtlinie) vorliegt, hat die Landesregierung dies bis spätestens 30. November 2008 festzustellen.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Hauptverkehrsstraßen
sowie der allenfalls gemäß Abs. 3 festgestellte Ballungsraum sind spätestens einen Monat nach dem genannten Termin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
§ 50b
Strategische Lärmkarten
(1) Die Landesregierung hat strategische Lärmkarten
auszuarbeiten, und zwar
§ 50c
Aktionspläne
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der
strategischen Lärmkarten nach § 50b Abs. 1 Pläne zur Regelung der Lärmprobleme und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, (Aktionspläne) auszuarbeiten, und zwar
§ 50d
Anhörung und Veröffentlichung
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf des Aktionsplanes und
einen allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, diezugehörige strategische Lärmkarte sowie eine verständlicheZusammenfassung der wichtigsten Punkte des Aktionsplanes währendder Amtsstunden beim Amt der Landesregierung und denBezirkshauptmannschaften mindestens einen Monat zur öffentlichenEinsicht aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt für das Land
Vorarlberg kundzumachen. Der Entwurf des Aktionsplaneseinschließlich der dazugehörigen Unterlagen ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage hinzuweisen.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und bei
der Erlassung des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen
Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Der Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 50e
Umweltverträglichkeitsprüfung für Aktionspläne
(1) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen
des § 10a Raumplanungsgesetz ist der Aktionsplan vor seinerErlassung oder Änderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des II. Hauptstückes des Raumplanungsgesetzes zu unterziehen.
(2) Die §§ 10b bis 10d, 10e Abs. 1, 10f und 10g des Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach § 50d Abs. 1 mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach § 10f Abs. 2 Raumplanungsgesetz ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 50d Abs. 4 zu veröffentlichen.“