der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über
Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem
Landes-Luftreinhaltegesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:
Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 83/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1997, Nr. 28/2000 und Nr. 66/2002, wird wie folgt geändert: