der Landesregierung über die Berichtigung eines Druckfehlers
im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2002, wird kundgemacht:
Das Gesetz über den Schutz von Pflanzen, LGBl. Nr. 58/2007, ist in der Weise zu berichtigen, dass es in der Fußnote zum Titel statt „2003/09/EG" zu lauten hat „2003/109/EG".