LGBL_VO_20080422_20•Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung
LGBL_VO_20080422_20Gemeindebediensteten-NebenbezügeverordnungGazette22.04.2008
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der
Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung
Auf Grund des § 49 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005, in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl. Nr. 19/2005, auf Grund des § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 50/ 1995, Nr. 61/1997, Nr. 26/1998, Nr. 24/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 20/2005 und Nr. 44/2006, in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl. Nr. 19/2005, sowie auf Grund des § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl. Nr. 19/2005, wird verordnet:
Die Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr.15/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 27/1984, Nr. 56/1991, Nr. 33/1992, Nr. 26/1996 und Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§10a
Einmalzahlung
(1) Dem Gemeindebediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt oder auf Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung während einer Dienstfreistellung aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Gemeindebedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Bei weiblichen Gemeindebediensteten, die am 1. Mai 2008 nach § 40 Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005, nach § 123 Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 und nach § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 vom Dienst freigestellt sind, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Gemeindebedienstete unmittelbar vor Beginn der Dienstfreistellung gegolten hat. Bei Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis in den Anwendungsbereich des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 fällt, ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 Wochen von einem vollen Beschäftigungsausmaß auszugehen."
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