Auf Grund des § 13 des Chancengesetzes, LGBl. Nr. 30/2006, wird verordnet:
Die Integrationshilfeverordnung, LGBl. Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Bei der Gewährung von Integrationshilfen, im Rahmen derer
eine vollstationäre Betreuung (Verpflegung und Unterkunft) erfolgt, sind eigenes Einkommen und Vermögen sowie zivilrechtlich zustehende Unterhaltsansprüche grundsätzlich nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Abweichend davon