der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes
des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
Auf Grund des § 50a Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2008, wird verordnet:
Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von