LGBL_VO_20081218_79•Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, Änderung
LGBL_VO_20081218_79Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, ÄnderungGazette18.12.2008
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der
Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung
Auf Grund des § 42 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005, und auf Grund des § 30 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl. Nr. 19/2005, wird verordnet:
Die Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 22/1991 und Nr. 25/1996, wird wie folgt geändert:
„(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach
dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:
Verw. Dienstzweig Dienst-
Gr. klasse Amtstitel Abkürzung
A Alle nichttechni- III, IV Verwaltungskommissär VerwKomm
schen Dienstzweige V, VI Verwaltungssrat VerwRat
VII Oberverwaltungsrat ObVerwRat
VIII Hofrat HR
A Höherer techni- III, IV Baukommissär BauKomm
scher Dienst V, VI Baurat BauRat
VII Oberbaurat ObBauRat
VIII Hofrat HR
B Alle Dienstzweige II,III,IV Amtsrevident AmtsRev
V, VI Amtsrat AR
VII Oberamtsrat OAR
C Alle Dienstzweige I, II Amtskontrollor AmtsKontr
mit Ausnahme des III, IV Amtsinspektor AmtsInsp
Leitenden Sicher- V, VI Amtsoberinspektor AmtsObInsp
heitswachdienstes
___________________________________________________________________“
„§ 2
Dienstzeit Amtstitel Abkürzung
Mit Beginn der Grundausbildung Aspirant Asp
Nach positivem Abschluss der Inspektor Insp
Grundausbildung
Ab dem siebten Dienstjahr Revierinspektor RevInsp
einschließlich der Grundausbildung
Ab dem 20. Dienstjahr Gruppeninspektor GrInsp
einschließlich der Grundausbildung
Ab dem 30. Dienstjahr Bezirksinspektor BezInsp
einschließlich der Grundausbildung
Funktion Amtstitel Abkürzung
Ab der Ernennung zum Dienst- Bezirksinspektor BezInsp
führenden
Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Abteilungs- AbtInsp
Ernennung zum Dienstführenden inspektor
Ab der Ernennung zum Kommandanten, Kontrollinspektor KontrInsp
wenn die Dienststelle mindestens
acht Personen umfasst, sowie ab
der Ernennung zum Kommandant-Stell-
vertreter, wenn die Dienststelle
mindestens 12 Personen umfasst
Ab der Ernennung zum Kommandanten, Chefinspektor ChefInsp
wenn die Dienststelle mindestens
12 Personen umfasst
(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache
betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.
(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996, verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind.“
„§ 3
Für die Gemeindebediensteten und Gemeindeangestellten des
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