LGBL_VO_20090317_12•Pflegebedarfsverordnung
LGBL_VO_20090317_12PflegebedarfsverordnungGazette17.03.2009
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_VO_20090317_12",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": "Pflegebedarfsverordnung",
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_VO_20090317_12",
"bundesland": "V",
"applikation": "Lgbl"
}
}Verordnung
der Landesregierung über die Beurteilung des
Pflegebedarfs von Pflegebedürftigen
(Pflegebedarfsverordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Landes-Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1999 und Nr. 7/2009, wird verordnet:
§ 1
Betreuung
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich der pflegebedürftigen Person betreffen und ohne die sie der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, die Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
§ 2
Verbindliche Mindestwerte und Richtwerte
für den zeitlichen Betreuungsaufwand
(1) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende, auf einen Tag bezogene, verbindliche Mindestwerte festgelegt:
a) tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten,
b) Zubereitung von Mahlzeiten
(auch bei Sondennahrung) 1 Stunde,
c) Einnehmen von Mahlzeiten
(auch bei Sondenernährung) 1 Stunde,
d) Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten.
Abweichungen von diesen Mindestwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese erheblich überschreitet.
(2) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwands ist von folgenden, auf einen Tag bezogenen, Richtwerten auszugehen:
a) für das An- und Auskleiden 2 x 20 Minuten,
b) für die Reinigung bei inkontinenten Personen 4 x 10 Minuten,
c) für die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls 4 x 5 Minuten,
d) für das Einnehmen von Medikamenten
(auch bei Sondenverabreichung) 6 Minuten,
e) für die Anus-praeter-Pflege 15 Minuten,
f) für die Kanülen- oder Sondenpflege 10 Minuten,
g) für die Katheterpflege 10 Minuten,
h) für Einläufe 30 Minuten,
i) für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten.
§ 3
Erschwerniszuschlag
(1) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß der §§ 1 und 2 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche (§ 3 Abs. 3 Landes-Pflegegeldgesetz) zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene Erschwerniszuschläge zu berücksichtigen:
a) bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden,
b) ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden.
(2) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß der §§ 1 und 2 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 3 Abs. 5 Landes-Pflegegeldgesetz) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 25 Stunden zu berücksichtigen.
§ 4
Hilfe
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich der pflegebedürftigen Person betreffen und zur Sicherung ihrer Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
§ 5
Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen
(1) Für jede Hilfsverrichtung ist ein für einen Monat bezogener verbindlicher Pauschalwert von zehn Stunden anzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden, wobei der Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen zusammen das Gesamtausmaß von 50 Stunden nicht überschreiten darf.
§ 6
Verwendung von Hilfsmitteln
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen von der anspruchswerbenden oder anspruchsberechtigten Person durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihr der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf ihren physischen oder psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch das Land oder einen anderen Kostenträger sichergestellt ist.
§ 7
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
(1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Personen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der notwendigen Verrichtungen nach den §§ 1 und 3 ist entsprechend dem Ausmaß der Anleitung oder Beaufsichtigung der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1, 2 und 4 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem auf einen Monat bezogenen zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
§ 8
Ständiger Pflegebedarf und außergewöhnlicher Pflegeaufwand
(1) Ein ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
(2) Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
§ 9
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der pflegebedürftigen Person nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss.
§ 10
Sachverständigengutachten
(1) Die Grundlage der Entscheidung über die Gewährung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation sonstige fachkundige Personen, beispielsweise aus dem Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Heil- und Sonderpädagogik, beizuziehen.
(2) Das ärztliche Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Pflegebedarfsverordnung, LGBl. Nr. 21/1999, außer Kraft.