LGBL_VO_20090716_38•Kulturförderungsgesetz
LGBL_VO_20090716_38KulturförderungsgesetzGazette16.07.2009
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}Regierungsvorlage 34/2009
Gesetzüber die Förderung der Kultur
(Kulturförderungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Kulturauftrag
(1) Das Land bekennt sich zur Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens. Es verpflichtet sich, das kulturelle Leben, welches in Vorarlberg stattfindet oder sonst einen Bezug zum Land hat, zu fördern.
(2) Das kulturelle Leben erstreckt sich auf Kunst, Wissenschaft, Bildung und Pflege des kulturellen Erbes. Es wird getragen von den Kulturschaffenden und von Personen, die in den genannten Bereichen vermitteln.
(3) Die Gemeinden fördern das kulturelle Leben im örtlichen Bereich. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereichs.
§ 2
Ziele
(1) Ziel der Förderung ist die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für das kulturelle Leben.
(2) Dabei ist auf die Vielfalt des kulturellen Lebens in seinen regionalen und überregionalen Zusammenhängen Bedacht zu nehmen.
(3) Inhaltliche Schwerpunkte sind Gegenwartskunst, Wissenschaft und Weiterbildung sowie Erschließung des kulturellen Erbes.
(4) Günstige Rahmenbedingungen sind insbesondere auch für die Teilhabe am kulturellen Geschehen sowie für die öffentliche Auseinandersetzung mit Kunst und Wissenschaft anzustreben.
Förderung durch das Land
§ 3
Gegenstand der Förderung
(1) Das Land fördert insbesondere:
(2) Weiters fördert das Land das kulturelle Leben, indem es selbst kulturelle Einrichtungen betreibt oder sich an solchen beteiligt.
§ 4
Mittel
(1) Das Land fördert nach Maßgabe der im Voranschlag vorgesehenen Mittel.
(2) Eine mehrjährige Förderung ist möglich, soweit dies für strukturelle Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (§ 2) notwendig ist.
§ 5
Verfahren und Entscheidung
(1) Die Landesregierung hat den Personen, die sich für eine Förderung interessieren, die näheren Rahmenbedingungen für die Erlangung der Förderung bekanntzugeben.
(2) Die Förderung bedarf der Anhörung der jeweils zuständigen Kommission, sofern dies in den einschlägigen Richtlinien vorgesehen ist. Nach Anhörung des Kulturbeirats kann ein anderes Verfahren, wie die Einsetzung eines Kurators oder einer Kuratorin, gewählt werden, wenn dies zur Umsetzung innovativer Ideen zweckmäßig ist.
(3) Eine Förderung muss mit den Anforderungen der §§ 1 bis 4 und der Förderrichtlinien nach § 6 im Einklang stehen.
(4) Die Förderung erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Sämtliche Erledigungen der Landesregierung über einen Antrag auf Förderung haben ehest möglich schriftlich zu ergehen.
§ 6
Förderrichtlinien
(1) Die Landesregierung hat – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach den §§ 1 bis 4 – Richtlinien für Förderungen nach § 3 Abs. 1 zu erlassen.
(2) In den Förderrichtlinien sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über:
(3) Vor Erlassung oder Änderung der Förderrichtlinien ist der einschlägige Kulturbeirat (§ 7) zu hören.
(4) Die Förderrichtlinien sind beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf der Homepage des Landes für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.
§ 7
Kulturbeiräte
(1) Beim Amt der Landesregierung bestehen ein Wissenschaftsbeirat, ein Weiterbildungsbeirat und ein Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten. Sie haben die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten.
(2) Dem Wissenschafts- und dem Weiterbildungsbeirat gehören jeweils an:
(3) Dem Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten gehören an:
§ 8
Kunstkommissionen
(1) Für folgende Bereiche sind beim Amt der Landesregierung Kunstkommissionen einzurichten:
(2) Für Kunst im öffentlichen Raum („Kunst und Bau“) ist eine eigene Kommission einzurichten.
(3) Die Kunstkommissionen haben die Aufgabe, die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten. Weiters haben sie ein Mal jährlich in einer öffentlichen Veranstaltung über ihre Beratungspraxis zu informieren.
(4) Den Kunstkommissionen nach den Abs. 1 und 2 gehören jeweils an:
(5) Niemand darf für mehr als zwei Funktionsperioden Mitglied nach Abs. 4 lit. b sein.
§ 9
Sonstige Kommissionen
(1) Soweit es die Landesregierung für notwendig erachtet, in sonstigen Einzelfragen der Kulturförderung oder bereichsübergreifend beraten zu werden, kann sie hiefür durch Verordnung eine weitere Kommission einrichten.
(2) Den Vorsitz in einer solchen Kommission führt ein von der Landesregierung bestelltes Mitglied aus jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die betreffende Angelegenheit zuständig ist. Die Anzahl der übrigen Mitglieder wird in der Verordnung festgelegt. Sie müssen fachlich befähigt sein und werden von der Landesregierung auf eine bestimmte Dauer bestellt.
(3) Der § 8 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.
§ 10
Gemeinsame Bestimmungen über dieKulturbeiräte und die Kommissionen
(1) Eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen ist anzustreben.
(2) Ist die vorsitzende Person verhindert, wird sie durch ihre Vertretung im Amt vertreten.
(3) Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(4) Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf; die Kulturbeiräte sind mindestens ein Mal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kommission teilzunehmen.
(6) Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beizuziehen.
(7) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Im Kulturbeirat sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmberechtigt. In einer Kommission hat sich ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, seiner Stimme zu enthalten.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Kulturbeiräte und die Kommissionen eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. Für die Anhörung zu den Richtlinien (§ 6 Abs. 3) kann die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses vorgesehen werden.
§ 11
Kulturbericht
Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der Kulturförderung sind für die einzelnen Bereiche und in ihrer Gesamtheit darzustellen. Förderungen an Personen nach § 3 Abs. 1 lit. c sind für Männer und Frauen getrennt auszuweisen.
Schlussbestimmungen
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 41/2007, außer Kraft.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Förderrichtlinien im Sinne des § 6 Abs. 2 sind weiter anzuwenden. Der § 6 Abs. 4 gilt auch für sie.
(4) Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen nach den §§ 7 und 8 sind erstmals zu Beginn der ersten Gesetzgebungsperiode nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis dorthin bestehen der Kulturbeirat und die Kommissionen nach den Regeln des bisherigen Kulturförderungsgesetzes weiter.
(5) Für Personen, die bereits nach dem bisherigen Kulturförderungsgesetz mindestens eine Funktionsperiode lang Mitglied einer Kunstkommission waren, gilt § 8 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass sie höchstens noch eine weitere Funktionsperiode Mitglied sein dürfen.
(6) Förderrichtlinien und Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.