Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Egg*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 2543/1, GB Egg, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von
3.400 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 1.200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
§ 2
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2008, Nr. 57/2008 und Nr. 62/2008, wird wie folgt geändert:
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender
Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.