LGBL_VO_20090917_56•Abgabengesetz
LGBL_VO_20090917_56AbgabengesetzGazette17.09.2009
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}Regierungsvorlage 65/2009
Gesetzüber die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen
(Abgabengesetz – AbgG)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung, der Abgaben zuständig sind.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.
§ 2
Begriffsbestimmung
Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben und die dazugehörigen Nebenansprüche mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben samt den dazugehörigen Nebenansprüchen.
§ 3
Subsidiarität
Dieses Gesetz gilt nicht, wenn sich aus den Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.
II. Hauptstück
Abgabenbehörden
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 4
Abgabenbehörden des Landes
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist in erster Instanz das Landesabgabenamt und in zweiter Instanz die Landesregierung zuständig.
§ 5
Abgabenbehörden der Gemeinden
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Abgabenkommission zuständig.
§ 6
Geltendmachung von Haftungen
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Behörden, die für die Verwaltung der Abgaben zuständig sind, die den Gegenstand der Haftung bilden.
§ 7
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:
Landesabgabenamt
§ 8
Sitz und Organisation
(1) Das Landesabgabenamt hat seinen Sitz in Bregenz.
(2) Das Landesabgabenamt untersteht der Landesregierung. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende oberste und im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
(3) Die Leitung des Landesabgabenamtes obliegt dem Amtsvorstand. Er wird von der Landesregierung ernannt.
Abgabenkommission
§ 9
Mitglieder und Ersatzmitglieder
(1) Die Abgabenkommission besteht aus einem Mitglied, das den Vorsitz hat, und mindestens zwei, höchstens aber vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein.
(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und der Vizebürgermeister oder die Vizebürgermeisterin dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder sinngemäß.
§ 10
Wahl der Mitglieder
(1) Die Gemeindevertretung hat die Mitglieder auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen, wobei ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied zu wählen ist.
(2) Wenn der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen angehören, dann sind die Mitglieder der Abgabenkommission auf die Parteifraktionen im Verhältnis ihrer Stärke in der Gemeindevertretung aufzuteilen. Die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 des Gemeindegesetzes.
§ 11
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Funktionsperiode.
(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod oder Abberufung.
(3) Die Gemeindevertretung muss ein Mitglied abberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
§ 12
Einberufung und Beschlussfassung
(1) Die Abgabenkommission muss vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied muss den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(2) Beschlüsse können nur dann gefasst werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 13
Befangenheit und Verschwiegenheitspflicht
Für die Mitglieder der Abgabenkommission gelten sinngemäß die Vorschriften über die Befangenheit und Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Gemeindevertretung.
§ 14
Geschäftsordnung
(1) Die Gemeindevertretung muss durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Abgabenkommission erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung muss insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis enthalten.
III. Hauptstück
Strafrechtliche Bestimmungen
§ 15
Strafverfolgung
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 17 bis 20 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
§ 16
Nachzahlung der verkürzten Abgabe
Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.
§ 17
Abgabenhinterziehung
(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn
(2) Die Abgabenhinterziehung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 60.000 Euro, bemessen werden.
(3) Im Wiederholungsfalle oder bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro kann die Bezirkshauptmannschaft neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 18
Fahrlässige Abgabenverkürzung
(1) Eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt.
(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.
(3) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.
§ 19
Abgabenordnungswidrigkeit
(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.
(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.
§ 20
Geheimhaltungspflicht
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§§ 48a und 48c BAO) verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen oder mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
(3) Wenn die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht aus Eigennutz oder Schadensabsicht verletzt wird, dann gilt bei Geldstrafen ein Strafrahmen von bis zu 1.500 Euro und bei Freiheitsstrafen ein Strafrahmen von bis zu sechs Wochen.
IV. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 21
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Ernennung des Amtsvorstandes des Landesabgabenamtes bleibt gültig; dasselbe gilt für die erfolgte Wahl in die Abgabenkommission.