des Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten aus Anlass
des Weihnachtsgewinnspiels der Wirtschaftsgemeinschaft
Schruns/Tschagguns in Schruns*)
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungzeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
Aus Anlass des Weihnachtsgewinnspiels der Wirtschaftsgemeinschaft Schruns/Tschagguns dürfen die im Lageplan der Marktgemeinde Schruns vom 7. Mai 2009, M 1:1800, innerhalb der grünen Umrandung gelegenen Verkaufsstellen**) im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes am 22. Dezember 2009 bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.