LGBL_VO_20091217_76•Naturschutzverordnung, Änderung
LGBL_VO_20091217_76Naturschutzverordnung, ÄnderungGazette17.12.2009
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung derNaturschutzverordnung
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5 und 51 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
Die Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, Nr. 60/2001, Nr. 36/2003 und Nr. 12/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 16
Verleihung der Befugnis zur Höhlenführung
(1) Die Befugnis zur Höhlenführung ist mit Bescheid zu verleihen, wenn der Antragsteller
(2) Die Verlässlichkeit mangelt Personen, die
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Höhlenführung ist durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Höhlenführerprüfung (§ 17) zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte amtliche Prüfung für Höhlenführer in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn die Anforderungen (§ 17 Abs. 2 und 3) gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, so hat die Behörde mit Bescheid festzulegen, in welchem Umfang der Nachweis der fachlichen Eignung als erbracht gilt.
(4) Die Befugnis zur Höhlenführung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.“
„(1) Für die Wahrnehmung der dem Naturschutzanwalt und seinem Stellvertreter nach dem Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung obliegenden Aufgaben wird eine Entschädigung für den Zeitaufwand von insgesamt 132.500,00 Euro jährlich festgesetzt. Diese Entschädigung erhöht sich im Jahre 2011 und in den Folgejahren in dem Verhältnis, in welchem sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) vom Oktober des zweitvorangegangenen Jahres bis zum September des vorangegangenen Jahres erhöht.“
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