LGBL_VO_20100518_18•Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt
LGBL_VO_20100518_18Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in WolfurtGazette18.05.2010
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungbesonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Marktgemeinde Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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